Zeitbilder 7, Schulbuch

–– Recht auf Leben, Freiheit und Si- cherheit der Person; –– Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft; –– Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigen- der Behandlung oder Strafe; –– Anerkennung als Rechtspersönlichkeit; –– Gleichheit vor dem Gesetz; –– wirksamen Rechtsschutz bei Menschenrechtsverletzungen; –– Schutz vor willkürlicher Verhaf- tung, Haft bzw. Ausweisung; –– Anspruch auf ein faires, öffentli- ches Gerichtsverfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht; –– Annahme der Unschuld bis zum Nachweis einer Schuld; –– Schutz vor willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre, das Familienle- ben und das Heim sowie Anspruch auf das Briefgeheimnis; –– Anspruch auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes; –– Asylrecht; –– Recht auf eine Staatsangehörigkeit; –– Recht auf Eheschließung und Gründung einer Familie; –– Recht auf Eigentum; –– Gedanken-, Gewissens- und Glaubensfreiheit; –– Freiheit der Meinungsbildung und Meinungsäußerung; –– Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; –– Recht auf Teilnahme an der Regierung; –– gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Artikel 22 bis 28 betreffen wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte, wie z.B.: –– Recht auf soziale Sicherheit; –– Recht auf Arbeit sowie auf Bildung von Gewerkschaften und Mitglied- schaft in ihnen; –– Anspruch auf Erholung und Freizeit; –– Anspruch auf einen Lebensstan- dard, der Gesundheit und Wohlbe- finden garantiert; –– Recht auf Bildung; –– Recht auf Teilnahme am kulturel- len Leben der Gemeinschaft. Q Artikel 28: Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten verwirklicht werden können. Auf der Grundlage der Allgemei- nen Erklärung der Menschenrechte überwacht die Hohe Kommissarin bzw. der Hohe Kommissar für Men- schenrechte (UNHCR) die weltweite Menschenrechtslage und fördert die Durchsetzung besserer internationa- ler Standards. Da die UNO-Deklara- tion von 1948 rechtlich unverbindlich ist, wurden später Teile des Men- schenrechtskomplexes in mehreren internationalen Vertragswerken kodifiziert. Zu den wichtigsten ge- hören die Genfer Konventionen von 1949/51 („Rotkreuzabkommen“ über den Schutz der Kriegsopfer bzw. der Flüchtlinge) und die Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (seit 1976 in Kraft). Die Allgemeine Erklärung und die beiden Pakte werden als „In- ternationale Menschenrechtscharta” bezeichnet. In den Jahren 1993 und 1994 errich- tete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Tribunale zur Verfolgung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völ- kermord im ehemaligen Jugoslawien (Internationales Tribunal für Verbre- chen im früheren Jugoslawien mit Sitz in Den Haag) bzw. in Ruanda (Internationales Tribunal für Kriegs- verbrechen in Ruanda mit Sitz in Arusha/Tansania). 1998 beschloss eine internationale Staatenkonferenz in Rom zur Verfolgung derselben Verbrechen, jedoch ohne räumliche und zeitliche Begrenzung, die Er- richtung eines Internationalen Straf- gerichtshofs mit Sitz in Den Haag, dessen Statut ab 2002 in Kraft trat. Westliche Werte für die ganze Welt Gegen die Durchsetzung der Men- schenrechte, wie sie von der UNO verkündet wurden, wird immer wie- der der Vorwurf des Eurozentrismus und des Kulturimperialismus erhoben: Q Verbirgt sich hinter dem Men- schen, der in den Menschen- rechtserklärungen angesprochen ist, nicht ein bestimmtes – „west- liches“ oder „aufklärerisches“ – Menschenbild? Läuft der normati- ve Universalismus daher nicht zu- letzt auf die Globalisierung einer westlich geprägten Wertordnung hinaus? (Bielefeldt, Menschenrechte, 1997, S. 256) Sprache oder der Religion zu för- dern und zu festigen. (Bundesrepublik Deutschland: BGBl. 1973 II, S. 431) 1947 nahm eine Menschenrechts- kommission ihre Tätigkeit auf und arbeitete einen umfassenden Katalog von 30 Artikeln der Men- schenrechte aus. Dieser wurde am 10. Dezember 1948 als Allgemeine Erklärung der Menschenrechte einstimmig von der UN-Generalver- sammlung angenommen: Q (…) proklamiert die General- versammlung diese Allgemei- ne Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nati- onen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Ach- tung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern (…). Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen be- gabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 Jedermann hat Anspruch auf die in dieser Erklärung proklamier- ten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Ge- schlecht, Sprache, Religion, politi- scher oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Vermögen, Geburt oder sons- tigem Status. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden aufgrund der politischen, rechtli- chen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rück- sicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder ir- gendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist. (Bundeszentrale für politische Bildung: Men- schenrechte, Dokumente und Deklarationen, 1995, S. 37–39) Die Artikel 3 bis 21 betreffen die bür- gerlichen und politischen Rechte, auf die alle Menschen Anspruch haben, wie z.B.: 154 Politische Bildung – Kompetenztraining Läng schnitt Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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