Zeitbilder 8, Schulbuch
1. Internationale Organisationen 1.1 Die UNO Die Verwirklichung einer Idee Beide Weltkriege riefen als Antwort auf die Bedrohung der Welt Organisationen zur Bewahrung des Friedens hervor: der Erste Weltkrieg den Völkerbund, der Zwei- te Weltkrieg die Vereinten Nationen (UNO = United Nations Organization). So wie bei der Errichtung des Völkerbundes war auch nach dem Zweiten Weltkrieg ein amerikanischer Präsident Initiator der Weltfrie- densorganisation: Roosevelt hatte die Vision, dass nach Vernichtung der faschistischen Achsenmächte (NS- Deutschland, Italien und Japan) sich die Staaten den Entscheidungen einer Weltorganisation zur Vermei- dung von Kriegen unterwerfen würden. Die Basis für die neue Weltorganisation wurde schon während des Krieges mit der Atlantik-Charta (1941) ge- legt: In ihr verkündeten Roosevelt und Churchill, dass ein „dauerndes System allgemeiner Sicherheit“ gebil- det werden müsse, um den Frieden zu erhalten. Auf dieser Grundlage beschloss eine Konferenz in San Fran- cisco im Juni 1945 schließlich die Gründung der UNO. Nach der Ratifizierung durch die 51 Gründungsmitglie- der trat die Charta am 24. Oktober 1945 (Tag der Ver- einten Nationen) in Kraft. Inzwischen sind 192 interna- tional anerkannte Staaten der Erde Mitglieder der UNO (Stand: 2013). Sie anerkennen deren Satzung: Q Artikel 1. Der Zweck der Vereinten Nationen ist: 1. Den Frieden zwischen den Völkern und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zwecke wirksame gemeinsame Maßnahmen für die Vermeidung und Beseitigung von Bedrohungen des Friedens und die Unterdrückung von Angriffshand- lungen und anderen Friedensbrüchen zu ergreifen sowie durch friedliche Mittel und in Übereinstim- mung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts den Ausgleich oder die Lösung von internationalen Streitigkeiten (...) zu sichern. (...) 3. Die internationale Zusammenarbeit zur Lösung der internationalen Probleme auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem oder humanitärem Gebiet herbeizuführen und die Achtung der Menschenrech- te und der grundlegenden Freiheiten für alle, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, zu fördern. (...) Artikel 2. Die Organisation und ihre Mitglieder sol- len (...) in Übereinstimmung mit folgenden Grund- sätzen vorgehen: 1. Die Organisation stützt sich auf den Grundsatz gleicher souveräner Rechte aller ihrer Mitglieder. (...) 4. Alle Mitglieder sollen sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Drohung oder des Gebrauchs von Gewalt (...) enthalten. (...) 5. Alle Mitglieder sollen den Vereinten Nationen bei allen Maßnahmen, die sie (...) ergreifen, jede Unter- stützung gewähren, und sie sollen sich jeder Unter- stützung eines Staates enthalten, gegen den die Ver- einten Nationen vorsorgliche oder Zwangsmaßnah- men durchführen. (...) 7. Keine Bestimmung der gegenwärtigen Satzung soll den Vereinten Nationen das Recht verleihen, sich mit Fragen zu befassen, die im Wesentlichen zu den inneren Angelegenheiten irgendeines Staates gehören. (Guggenbühl, Quellen zur Geschichte der Neuesten Zeit, 1969, S. 439 f.) Die Wirksamkeit der UNO In der „Charta der Vereinten Nationen“ sind hohe Zie- le festgeschrieben: u. a. der Schutz des Friedens und die Verteidigung der Menschenrechte. Dass diese bei weitem nicht immer erreicht werden, zeigen tagtäglich Berichte aus aller Welt. Immerhin können die Vereinten Nationen im Gegensatz zu ihrer Vorgängerorganisati- on, dem Völkerbund, auch militärische Macht zur Ab- wehr eines Aggressors einsetzen. Sie haben dies z. B. im Jahr 1950 in Korea getan. Daneben hat die UNO die Möglichkeit, Beobachtertruppen in Krisengebiete zu entsenden. Derzeit stehen österreichische UNO-Kontin- gente in Bosnien, im Kosovo und im Libanon im Einsatz. Das Ende des Kalten Krieges wirkte sich auch auf die UNO aus: Die UdSSR verweigerte im Sicherheitsrat dem ehemaligen Verbündeten Irak ihren Schutz. Ein- mütig wurde 1991 der Überfall des Irak auf das kleine Kuwait verurteilt. In einer „Polizeiaktion“ im Namen der UNO wurde der Aggressor besiegt und aus Kuwait vertrieben. Gegenwärtig wird über die Zusammensetzung der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, denen ein Vetorecht zukommt, diskutiert. Zur Auswahl stehen Deutschland, Japan, Indien, Brasilien, ein Staat der isla- misch-arabischen Welt sowie ein Staat aus Afrika (z. B. Nigeria). Auf solche Weise soll den aktuellen weltpoliti- schen Gegebenheiten auch in der UNO besser entspro- chen werden. Der Hauptsitz der UNO ist New York. Die wichtigen Unter- und Sonderorganisationen der UNO sind über die ganze Welt verstreut. Auch Genf, Wien und Nairobi sind UNO-Städte geworden. In Wien haben die interna- tionalen Behörden für Atomenergie (IAEO = Internati- onal Atomic Energy Organization) und für industrielle Entwicklung (UNIDO = United Nations Industrial Deve- lopment Organization) ihren Sitz. 82 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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