Wirtschaft gestalten HAK II, Arbeitsbuch BW
120 1.2 Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen Grundsätzlich kann man zwischen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen unterscheiden. Generell gilt folgende Regel: 1 Eine genaue Liste der Ausschließungsgründe finden Sie im §3 der Gewerbeordnung. Je größer die Verantwortung bzw. die erforderlichen Fachkenntnisse bei der ausgeübten Tätigkeit sind, desto strengere Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Für das Betreiben eines Würstel- stands sind somit geringere Voraussetzungen zu erfüllen als für den Handel mit Waffen. Freie Gewerbe Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen Gewerbeart, die ausgeübt werden darf • österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU-Bürgerschaft bzw. Gleichstellung samt Aufenthaltsbewilligung • vollendetes 18. Lebensjahr (Eigenberechtigung) • keine Ausschließungsgründe sind vor- handen (z. B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, Abweisung eines Konkurses mangels kosten- deckenden Vermögens) 1 • geeigneter Standort (Betriebsanlagengenehmigung) Beispiele: • Animateur/in • Erstellen von Horoskopen • Babysitten • Betrieb eines Solariums • Handel mit Waren • Werbeagentur Besondere Voraussetzungen (Befähigungsnachweis) • erfolgreich abgelegte Prüfungen • Abschluss eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule • erfolgreicher Besuch einer Schule bzw. eines Lehrgangs • erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung • fachliche Tätigkeiten (Berufspraxis) Reglementierte Gewerbe ohne Zuverlässigkeitsprüfung • Handwerke: Befähigungsnachweis wird meist durch die Meisterprüfung erbracht (z. B. Augenoptiker/in, Bäcker/in, Friseur/in, Tischler/in) • Verbundenes Handwerk: Gewerbe, das sich aus mehreren Gewerben zusammen- setzt. Erbringt man den Befähigungs- nachweis für ein Gewerbe, darf automatisch auch das andere ausgeübt werden (z. B. Platten- und Fliesenleger) • Sonstige Gewerbe (z. B. Gastgewerbe, Kosmetik, Massage) Zuverlässigkeitsprüfung • Ausübung des Gewerbes ist mit einer besonderen Verantwortung gegenüber anderen Personen verbunden. • Neben dem Befähigungsnachweis wird die Person auch hinsichtlich einschlägiger Vorstrafen und Verurteilungen überprüft (wurde z. B. jemand wegen Veruntreuung oder Betruges rechtskräftig verurteilt, wird keine Gewerbeberechtigung für Vermögensverwaltung ausgestellt). • Erst nach Abschluss der Zuverlässigkeits- prüfung und Ausstellung des Bescheids darf das Gewerbe ausgeübt werden . Reglementierte Gewerbe mit Zuverlässig- keitsprüfung (sensible Gewerbe) • Baumeister, Brunnenmeister • Chemische Laboratorien • Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen • Gas- und Sanitärtechnik • Herstellung von und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften • Inkassoinstitute, Reisebüros • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) • Sprengungsunternehmen • Gewerbliche Vermögensberatung • Waffengewerbe/Waffenhandel • Zimmermeister erfüllt erfüllt erfüllt Allgemeine Voraussetzungen Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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