Wirtschaft gestalten HAK II, Arbeitsbuch BW

121 Rechtliche Fragen klären Bei der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen kann vor allem der geeignete Standort zum Prob- lemwerden. Der Nachweis eines geeigneten Standorts (Betriebsanlagengenehmigung) ist immer dann notwendig, wenn von der Betriebsanlage Gefahren und Belästigungen für Mensch und Umwelt aus- gehen können. Dies trifft z.B. auf folgende Betriebsanlagen zu: ÚÚ Gastgewerbe (mögliche Beeinträchtigung von Nachbarn durch Gästelärm, Betrieb einer Musikan- lage, Gerüche aus der Küche oder Gastraumabluft) ÚÚ Kfz-Mechaniker/innen und Kfz-Spengler/innen bzw. -Lackierer/innen (mögliche Beeinträchtigung von Nachbarn durch Betriebslärm, Fahrzeugbewegungen, Abgasabsauganlagen, Ausstoß von Löse- mitteln) Im Gewerberecht gibt es auch noch eine Reihe von Sonderfällen: ÚÚ Teilgewerbe: Bei Teilgewerben ist im Vergleich zum reglementierten Gewerbe ein geringerer Befä- higungsnachweis erforderlich. Es reichen die Lehrabschlussprüfung, eine fachliche Tätigkeit oder das Absolvieren einer einschlägigen Schule oder eines Lehrgangs. Zu den Teilgewerben zählen z.B. Nagelstudio, Instandsetzung von Schuhen und der Zusammenbau von Modellbausätzen. ÚÚ Gewerbe in Form eines Industriebetriebs: Wird ein Gewerbe in Form eines Industriebetriebs geführt, ist – mit Ausnahme der sensiblen Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich. Um einen In- dustriebetrieb handelt es sich dann, wenn ein hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital vor- liegt, Waren serienmäßig erzeugt werden, weitestgehende Arbeitsteilung vorherrscht und eine größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu verzeichnen ist. ÚÚ Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Jede/r Unternehmer/in kann einen gewerberechtlichen Ge- schäftsführer bestellen. Verfügt der/die Unternehmer/in nicht selbst über den notwendigen Befä- higungsnachweis, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser muss sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen (Befähigungsnachweis) erfüllen. Die genauen Regelungen für die einzelnen Gewerbearten findet man in Bundesgesetzblättern. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 119 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II 37. Verordnung: Dachdecker-Verordnung 37. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangs- voraussetzungen für das Handwerk der Dachdecker (Dachdecker-Verordnung) Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Hand- werks der Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstän- diger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 4. Zeugnisse über a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder 5. Zeugnisse über a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Dachdecker und b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in lei- tender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Bartenstein Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=