Wirtschaft gestalten HLW II, Arbeitsbuch BW
135 Wenn Ideen scheitern – Krisenmanagement 3 Wird ein Sanierungsverfahren angestrebt, kann zwischen zwei Arten unterschieden werden: einem Sanierungsverfahren mit bzw. ohne Eigenverwaltung Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Ziel Sanierung des Unternehmens (es soll weiterhin bestehen und möglichst viele Arbeitsplätze sollen erhalten bleiben) Antrag bei … (drohender) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung; Dem Antrag sind aussagekräftige Dokumente (z.B. Vermögens verzeichnis, Finanzplan) beizulegen. Antrag von … Schuldner/in (innerhalb von 60 Tagen) Zustimmung Dem Sanierungsplan muss die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zu- stimmen (Kopfmehrheit). Diese zustimmende Kopfmehrheit muss auch mehr als die Hälfte der Forderungen gegenüber der Schuldnerin/dem Schuldner besitzen (Kapitalmehrheit). Verfügungsmacht bleibt grundsätzlich beim Schuld- ner/bei der Schuldnerin; Für Tätig- keiten, die nicht zum gewöhnli- chen Unternehmensbetrieb zählen (z.B. Kauf eines Grundstücks) wird die Zustimmung einer Insolvenz- verwalterin/eines Insolvenzverwal- ters benötigt. Die Verfügungsmacht über das Unternehmen wird von einer Insolvenzverwalterin/einem Insol- venzverwalter übernommen. Der Schuldner/die Schuldnerin kann somit nicht mehr Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Unter- nehmen treffen. Quote 30% innerhalb von 2 Jahren 20% innerhalb von 2 Jahren Wirkung Unternehmen bleibt bestehen, Rest der Schulden wird erlassen; Das Unternehmen hat somit die Möglichkeit zu einem Neustart bekommen. Ein Wechsel von einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung in eines ohne Eigenverwaltung ist grundsätzlich möglich . Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Sanierungsplan scheitert oder gegen Vereinbarungen aus dem Sanierungsplan verstoßen wird (es werden z.B. Handlungen ge- setzt, die zu Nachteilen für die Gläubiger führen). Kann die Quote von 20% nicht erfüllt werden, ist auch ein Wechsel in ein Konkursverfahren möglich. 4 Ist die Sanierung eines Unternehmens nicht möglich , muss ein Konkursverfahren eingeleitet wer- den. Dabei steht nicht die Rettung des Unternehmens im Vordergrund, sondern die Auflösung . Konkursverfahren Ziel Auflösung des Unternehmens (es wird geschlossen und das vorhandene Vermögen wird im Anschluss verwertet) Antrag bei … Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Antrag von … Schuldner/in (innerhalb von 60 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) oder Gläubiger/in Verfügungsmacht Insolvenzverwalter/in (die Schuldnerin/der Schuldner kann keine Entscheidungen mehr über das Unternehmen treffen) Quote 0–20% (theoretisch ist auch eine höhere Quote möglich; in der Praxis liegt die Quote häufig unter 5%) Wirkung Unternehmen wird aufgelöst, die Schulden bleiben bestehen. Die Rest- schuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht (die Wahrscheinlichkeit, dass die Gläubiger auch noch den Rest bekommen, ist allerdings äußerst gering). Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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