Wirtschaft gestalten HLW II, Arbeitsbuch BW
143 Wenn Ideen scheitern – Krisenmanagement 5 Das Konkursverfahren wurde in der Zwischenzeit abgeschlossen und eine Quote von 2,45% wurde ermittelt. g) Entscheiden Sie in den folgenden Fällen, um welche Art von Anspruch bzw. Forderung es sich handelt und geben Sie an, was bzw. wie viel die einzelnen Gläubiger von ihrer Forderung erhalten. Sachverhalt Anspruch Gläubiger erhält … Der Baustoffhändler „PFLAUM & SÖHNE Bausysteme GmbH“ hat der „F & M Bau- und SanierungsgmbH“ eine Woche vor Konkurseröffnung um 24.650,00 EUR Baumaterial geliefert. Es handelt sich dabei um ei- nen ganz normalen Verkauf auf Ziel. Beim Porsche von Robert Frasl handelt es sich um ein Firmenauto. Das Fahrzeug wurde von der Bank Austria kreditfinanziert. Im Kreditvertrag wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. h) Nachdem die Quote im Konkursverfahren mit 2,45% festgelegt wurde, verlieren die Konkurs- gläubiger 97,55% ihrer Forderungen. Erlischt diese Restschuld mit der Auflösung des Unterneh- mens? i) Das Unternehmen von Robert Frasl und seiner Partnerin Gerda Mayerhofer wurde geschlossen. Robert Frasl hat aber leider auch private Haftungen für Schulden des Unternehmens übernom- men. Sein gesamtes Privatvermögen wurde mittlerweile verkauft, damit er zumindest einen Teil der Schulden zurückzahlen kann. Leider sind noch immer 500.000,00 EUR an Schulden übrig ge- blieben. Mittlerweile hat er einen Job bei einem Baustoffhändler bekommen. Welche Möglichkei- ten hat er, um als Privatperson jemals wieder schuldenfrei zu werden? Gratulation, nun können Sie ein Häkchen beim nächsten Kompetenzfeld setzen! 1 Neue Ideen braucht die Wirtschaft 6 Vom Geschäftsmodell zum Businessplan 2 Von der Idee zum nachhaltigen Geschäftsmodell 7 Menschen setzen Ideen um 3 Ideen umsetzen – Ein Projekt starten 8 Erfolgreich Dienstleistungen entwickeln 4 Rechtliche Fragen klären 9 Ideen auf den Markt bringen – Leistungserstellung und Marketing 5 Wenn Ideen scheitern – Krisenmanagement KOMPETENZCHECK Meine 9 Bausteine zum Erfolg Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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