sprachreif 2, Schulbuch
51 ten, sondern das Verspotten, das Herabwürdigen, im Sinne von Missachtung ausdrücken und verspotten.“ […] In anderen Ländern, etwa auch in Frankreich, gibt es sol- che Gesetze allerdings gar nicht. Manche Kritiker behaupten auch deshalb, dass die Tren- nung von Staat und Religion in diesen Ländern viel weiter sei als bei uns. Einer derjenigen, denen der §188 StGB ein Dorn im Auge ist, ist der NEOS-Ab- geordnete Niko Alm. Er meint: „Das Problem mit diesem Gesetz ist, dass es gegen die Meinungsfreiheit an sich steht. Es gibt keinen nachvollziehba- ren Grund, warum Religion im Rahmen der Meinungsfreiheit anders behandelt werden soll, als andere gesellschaftliche Phä- nomene wie Sport, Politik, Kunst oder Kultur. Dass man hier mit zweierlei Maß misst, ist einfach nicht demokratisch.“ Diesen Vorwurf will Profes- sor Fuchs nicht so stehen lassen: „Religion hat eben eine Sonder- stellung. Wenn aber aus der Re- ligion eine Ideologie erwachsen würde, es also um politische Umsetzung statt religiöser Leh- re ginge, oder statt um verehrte Personen wie Jesus oder Mo- hammed, dann wäre es durch das Strafrecht auch nicht ge- schützt.“ Während vereinzelte Abge- ordnete wie Alm, aber auch der Justizsprecher der Grünen, Al- bert Steinhauser, das Gesetz re- formieren oder abschaffen wol- len, möchte etwa die ÖVP, die sich ja gern christlich-sozial nennt, im Moment gar nicht Stellung nehmen. Derzeit läuft e i ne Arb e i t s g r uppe zur Strafrechtsreform, und hier will man abwarten. Auch unter Ju- risten ist man sich nicht mal ei- nig, ob der Paragraf nicht gar verfassungsrechtlich geboten ist. Niko Alm von den NEOS ist jedenfalls pessimistisch, was eine Änderung betrifft. Die ein- zige Chance sieht er, dass im Zuge der Strafrechtsreform auch dieser Paragraf zur Debat- te steht. Bis auf weiteres bleibt es also in Österreich verboten, etwa dem muslimischen Propheten Mohammed in einem Seminar- vortrag eine pädophile Neigung zu unterstellen. So hat in die- sem Fall der Oberste Gerichts- hof vor einem Jahr eine Geld- strafe bestätigt. QUELLE: http://fm4.orf.at/stories/1752099/ ; (abgerufen am 16.05.2015) 52 54 56 58 60 62 64 66 68 70 72 74 76 78 80 82 84 86 88 90 92 94 96 98 100 102 104 106 108 110 112 114 116 118 120 122 Infobox „Der Anschlag auf Charlie Hebdo war ein islamistisch motivierter Terroranschlag, der am 7. Januar 2015 auf die Redaktion der Satirezeitschrift Charlie Hebdo in Paris verübt wurde. Zwei maskierte Täter, die sich später zu Al-Qaida im Jemen bekannten, drangen in die Redaktionsräume der Zeitschrift ein, töteten elf Personen, verletzten mehrere Anwesende und brachten auf ihrer Flucht einen weiteren Polizisten um. Am 9. Januar verschanzten sie sich in Dammartin-en-Goële; Sicherheitskräfte erschossen die beiden Täter.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Anschlag_auf_Charlie_Hebdo ; (abgerufen am 02.07.2015) Charlie Hebdo: französische Satirezeitschrift Blasphemie: verletzende, höhnende o. ä. Äußerung über etwas Heiliges, Göttliches (Quelle: Duden) ZiB: Zeit im Bild; Nachrichtensendung im österreichischen Rundfunk (ORF) Erstellen Sie eine Liste nach der folgenden Vorlage. Tragen Sie aus den drei Texten, die in A13 ge- nannt sind, Pro- und Kontra-Argumente stichwortartig ein. A14 Eine Erörterung schreiben Schritt 1: Planen Schriftliche Kompetenz Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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