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Mobbingabwehr 21 Ablauf eines Mobbingprozesses Phase 1: Die Gruppe, manchmal auch nur eine Person, definiert ein Ziel, dem sich alle unter- werfen müssen. Phase 2: Die Gruppe stellt fest, dass ein Mitglied dieses Ziel nicht erfüllt. Phase 3: Die Gruppe versucht, dieses Mitglied zur Anpassung zu überreden, doch das Mitglied weigert sich. In manchen Fällen ist eine Anpassung nicht möglich (z. B. „falsche Hautfarbe“). Phase 4: Die Gruppe identifiziert das Verhalten des abweichenden Mitglieds als schädlich. Phase 5: Die Gruppe setzt Maßnahmen, um das abweichende Mitglied zu bestrafen. Innerhalb der Gruppe wagt niemand mehr, das Ziel anzuzweifeln, aus Angst, selbst ausgeschlossen und bestraft zu werden. Phase 6: Wenn es dem gemobbten Mitglied nicht gelingt, das Mobbing abzustellen oder Verbündete zu finden, wird es belästigt, misshandelt, geächtet und verfolgt. Nervenzusam- menbruch, Krankheit und sogar Selbstmord können die Folgen sein. Abwehrstrategien 1. Verbündete suchen: Wer es rechtzeitig schafft, verlässliche Verbündete zu finden, scheidet als Mobbingopfer aus. 2. MobbingTagebuch führen: Das Opfer dokumentiert jeden Angriff für eine spätere Beweis- lage: Wann ist es passiert? Was ist passiert? Wer hat es getan? Wer war noch daran beteiligt? Was habe ich empfunden? Welche Folgen hatte es? Wen habe ich informiert? 3. Abhängigkeit von den Mobbern verringern: Eine innerliche und räumliche Distanz zu den Mobbern schaffen. 4. Kommunikationsmuster ändern: Selbstbewusst auftreten, Angriffe abwehren, Ungerech- tigkeiten offen ansprechen. 5. Ausgleich außerhalb der Arbeit suchen: Sport, Freundeskreis, viele Gespräche führen. Aufruf an alle: Helfen Sie Ihren von Mobbing bedrohten Kolleginnen und Kollegen, indem Sie klarstellen, dass diese Person zu Unrecht schlecht behandelt wird. Stellen Sie sich auf ihre Seite. Mosaik Sprichwörtliches Durcheinander Bilden Sie aus den gegebenen Buchstaben ein bekanntes Sprichwort. Der erste Buchstabe ist fett gedruckt. , . G D E T W R Ä A F E I N G U L E N E L H I N E R Ä N S B R S B E B E T N L I T R E 87 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Ve lags öbv

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