Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft HAK I, Schulbuch

Erfüllung des Kaufvertrages – Alles läuft nach Plan 160 Der Verkäufer muss diese Rechnungsbestandteile nur auf Rechnungen anführen, die an eine andere Unterneh- merin/einen anderen Unternehmer ergehen, d.h. bei B2B-Geschäften . Als private Käuferin/privater Käufer ( B2C-Geschäft ) erhält man im Einzelhandel häufig einen Kassabeleg (auch als Kassabon bekannt), der die Zahlung, egal ob bar oder unbar, bestätigt. Unterliegt der Verkäufer der Beleg­ erteilungs- und Registrierkassenpflicht (Jahresumsätze überschreiten 15.000 EUR und die Barumsätze über- schreiten 7.500 EUR), ist er verpflichtet, der Käuferin/dem Käufer den Beleg zu erstellen und auszuhändigen. Der Kassabeleg muss gesetzlich festgelegte Bestandteile aufweisen: • Name des Verkäufers • fortlaufende Nummer • Datum und Uhrzeit • Menge und Bezeichnung der Ware/Dienstleistung • Betrag • Kassenidentifikationsnummer • Betrag getrennt nach Steuersätzen • maschinenlesbarer (QR-)Code Handschriftliche Rechnungen oder einfache Kassabelege können vom Verkäufer ausgestellt werden, wenn keine Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht besteht. Elektronische Rechnung (E-Rechnung) Möchte der Verkäufer Rechnungen nur elektronisch (z.B. per Mail) versenden, muss er vorher die Zustimmung der Käuferin/des Käufers einholen. Zudemmuss der Verkäufer die Echtheit der Herkunft, die Unveränderbarkeit des Inhaltes und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleisten. Das Kriterium „Echtheit der Herkunft“ kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur auf der Rechnung erfüllt werden. Nur zu Prüfzwecken – Eige tum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=