Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft und Projektmanagement HLW I, Schulbuch

Erfüllung des Kaufvertrages – Alles läuft nach Plan 138 Annahme und Überprüfung der Ware Der Erfüllungsort der Lieferung oder Leistung ist laut Gesetz der Geschäftssitz des Verkäufers . Wenn es keine Zusatzvereinbarungen im Kaufvertrag gibt , muss der Käufer die Ware am Geschäftssitz/an der Niederlassung des Verkäufers prüfen und abholen, um den Kauf- vertrag zu erfüllen. In der Praxis ist es allerdings üblich, dass Lieferbedingungen im Kaufvertrag vereinbart werden (siehe S.84 f.). Beim Onlinehandel ist die Zustellung der Ware üblich. Eine Abho- lung kommt aufgrund der meist großen Distanz von Käufer/in und Verkäufer/in nicht in Frage. In den Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen (AGB) der Verkäufer/in ist der Transport geregelt. Prüfung der Ware Nach der Lieferung muss der Käufer die Ware auf ihre Richtigkeit und Unversehrtheit überprüfen. Das ist wich- tig, damit fehlerhafte oder falsch gelieferte Waren beim Lieferanten reklamiert werden können. Die Ware übernehmen und prüfen Frau Landauer hat für das Restaurant „Zum Seeadler“ bei einem neuen Lieferanten 200 Wassergläser bestellt. Die äußere Prüfung der Packstücke ergab, dass die rich- tige Menge geliefert wurde und die Verpackung auch nicht beschädigt war. Sie hat daher dem Frachtführer die Übernahme der Ware mit dem Zusatz „vorbehaltlich einer weiteren Prüfung“ auf dem Lieferschein bestätigt und die Ware somit über- nommen. Sie sollte nun so rasch wie möglich die Ware auf ihre Richtigkeit und Fehlerfreiheit prüfen, da sie Mängel und Falschlieferungen umgehend beim Lie- feranten reklamieren muss. 11.1  Verkäufer Käufer Anfrage Bestellung Annahme Zahlung Angebot Lieferung Rechnung Auftrags- bestätigung Prüfung der Ware äußerlich Verpackung beschädigt/ Transport­ schäden vorhanden? Packstücke vollzählig? Abgleich des Lieferscheins mit der Bestellung richtige Ware? richtige Menge? Ware in Ordnung? etc. Qualitätssicherung • vollständige Prüfung bei kleinen Mengen • stichprobenartige Prüfung bei großen Mengen inhaltlich PRAXIS q Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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