Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft und Projektmanagement HLW I, Schulbuch
Als Verkäufer Probleme beim Verkaufsprozess lösen Ziel Training Transfer Erklärung 161 Als Verkäufer Probleme beim Verkaufsprozess lösen Wie werden Verzugszinsen berechnet? Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der Anspruch auf Verzugszinsen setzt nicht voraus, dass zuerst eine Mahnung versendet wurde. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen vertraglichen und gesetzlichen Verzugszinsen. Gerade bei Verzugszinsen ist die Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Geschäft essentiell. Für die Ermittlung der gesetzlichen Verzugszinsen ist der Basiszinssatz, der ab ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, maßgebend (d. h., der Basiszinssatz vom 1.1. für das 1. Halbjahr und der Basiszinssatz vom 1.7. für das 2. Halbjahr). Der aktuelle Basiszinssatz kann auf der Webseite der Österreichischen Nationalbank abgerufen werden (siehe Link). Zur Berechnung der Verzugszinsen werden üblicherweise die genauen Kalendertage berücksichtigt. Zuerst wird ausgerechnet, wie viele Tage sich der Schuldner in Verzug befindet. Hier wird auch der erste Tag nach Fälligkeit des ursprünglich gesetzten Zahlungsziels mitgerechnet. Zusätzlich wird auch der letzte Tag des neuen Zahlungs- termins mitgerechnet. Die Berechnung erfolgt mit folgender Formel: Verzugszinsen = Rechnungsbetrag · Zinssatz ___________________ 100 · Tage der Verzinsung ______________ 365 Unbenannt-1 1 04.12.2020 12:19:21 Verzugszinsen bei Zahlungsverzug Ein Kunde schuldet Ihnen seit 10. 3.20.. den Betrag der Rechnung Nr. 56 (Rechnungsdatum: 10. 2.20.., 30 Tage netto) von 10.000,00 EUR. Die Verzugszinsen betragen laut AGB 10% p.a. Sie setzen ihm eine Nachfrist bis zum 20.4.20.. Tage = 40 (20 Tage im März, 20 Tage im April) Verzugszinsen = 10.000 EUR · 10% _____________ 100% · 40 Tage _______ 360 Tage = 111,11 EUR Darf der Verkäufer zusätzlich zu den Verzugszinsen auch Mahnspesen verlangen? B2B/Unternehmergeschäfte (§458 UGB) B2C/Verbrauchergeschäfte (§1333 AGB) • Der Gläubiger ist berechtigt, einen Pauschalbetrag für Mahnspesen zu fordern. • Ein Verschulden des Schuldners für Zahlungs verzug ist nicht erforderlich. • Ein Nachweis, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ist nicht erforderlich. • Höhe des Pauschalbetrags: 40,00 EUR. • Bei schuldhafter Zahlungsverzögerung des Schuldners gilt zusätzlich dasselbe wie bei Verbrauchergeschäften. • Mahnspesen nur bei schuldhafter Zahlungs verzögerung des Schuldners. • Mahn- und Inkassokosten, welche tatsächlich entstanden sind, durch z.B. Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts • Mahnspesen müssen in angemessenem Verhältnis zur Forderung stehen sowie notwendig und zweckentsprechend sein. vertraglich vereinbarte Verzugszinsen • keine gesetzlichen Obergrenzen • nicht sittenwidrig hoch • vertraglicher Ausschluss unmöglich gesetzliche Verzugszinsen zwischen Unternehmern (B2B) • 9,2% + Basiszinssatz der ÖNB bei verschuldetem Zahlungsverzug (§456 UGB) • 4% wenn Schuldner nicht verant- wortlich ist für die Verzögerung (§1000 AGB) gesetzliche Verzugszinsen für Verbrauchergeschäfte (B2C) • 4% p. a. Verzugszinsen (§1000 AGB) • gilt ebenfalls bei Geschäften zwischen Privatpersonen (C2C) keine vertragliche Vereinbarung MERKE i Link bn77ua PRAXIS q Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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