Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft und Projektmanagement HLW I, Schulbuch
Als Verkäufer Probleme beim Verkaufsprozess lösen Ziel Training Transfer Erklärung 163 Als Verkäufer Probleme beim Verkaufsprozess lösen Was tun, wenn außergerichtliche Maßnahmen nicht zum Ziel führen? Wenn alle Maßnahmen nicht helfen, bleibt oft nur der Gang zum Gericht. Sollte im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart sein, ist grundsätzlich das Gericht am Sitz (Unternehmenssitz bzw. Wohnsitz bei Verbrauchern) des Beklagten (Schuldners, Käufers) zuständig. Wie läuft ein Mahnverfahren ab? Gewinnt der Kläger das ordentliche Gerichtsverfahren, hat er Anspruch auf Bezahlung der eingeklagten Forde- rung zuzüglich Zinsen und Kosten. Für die Eintreibung von Forderungen hat der Gläubiger nicht viel Zeit, denn Forderungen verjähren in 3 Jahren . Verjährte Forderungen können nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Wird eine Forde rung jedoch rechtzeitig erfolgreich eingeklagt, bleibt der Exekutionstitel 30 Jahre lang gültig. Geldforderungen bis € 75.000,– Geldforderungen mehr als € 75.000,– • es kommt zu einem Mahnverfahren Streitwert bis € 5.000,– Streitwert mehr als € 5.000,– • Streitwert bis € 15.000,– Bezirksgericht • Streitwert mehr als € 15.000,– in 1. Instanz Landesgericht • B2B-Geschäft Handelsgericht Zuständigkeit • es startet ein ordentliches Gerichtsverfahren • Rechtsanwalt gesetzlich nicht erforderlich • Rechtsanwalt gesetzlich erforderlich – Anwaltszwang Einbringung der Mahnklage durch den Gläubiger Richter prüft nur die formalen Angaben der Mahnklage, es kommt zu keiner Verhandlung und keiner Vernehmung Gericht erlässt bedingten Zahlungsbefehl Beklagter muss binnen 14 Tagen die Forderung samt Zinsen zahlen ODER innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Zahlungsbefehls Einspruch erheben Einspruch gegen Zahlungsbefehl KEIN Einspruch gegen Zahlungsbefehl Zahlungsbefehl wird außer Kraft gesetzt und es startet ein ordentliches Gerichtsverfahren Zahlungsbefehl wird wirksam und es folgt die Zwangsvollstreckung – Exekution Formular für Mahnklage 2f736t MERKE i Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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