global 3. Geographie und wirtschaftliche Bildung, Arbeitsheft

23 Konsumentinnen und Konsumenten sind geschützt 1 Diskutiert eure Erfahrungen zum Thema „In-App-Käufe“. Arbeitet aus M2 heraus, wer euch helfen kann, wenn ihr unbewusst In-App-Käufe tätigt. (UK, III) 2 Erörtert Möglichkeiten, wie man Gleichaltrige vor In-App-Käufen warnen kann. (UK, III) 3 Benennt weitere Risiken beim Download von Apps. Vergleicht eure Ergebnisse mit der Website saferinternet.at. Welche Risiken gibt es bei Apps? (OK, II) 4 Kontrolliere auf deinem Smartphone die Einstellungen zu In-App-Käufen (M3). (HK, II) M3 Einstellungen zum Thema In-App-Käufe In-App-Käufe von Kindern: wie man sein Geld zurückbekommt Eine Steirerin ließ ihren 11-jährigen Sohn auf dessen Handy ein kostenloses Handyspiel spielen. Eines Tages erhielt sie SMSNachrichten, die darüber informierten, dass innerhalb von sechs Minuten in diesem Spiel mehr als 300 Euro für In-AppKäufe abgebucht wurden. Für sie unerklärlich, da ihr Sohn gerade in der Schule war und sein Handy zu Hause gelassen hatte. Auch die Zwei-Faktor-Authentifizierung fiel diesmal aus. Da sie einen betrügerischen Angriff auf ihr Konto vermutete, ließ die Konsumentin dieses zunächst sperren. Dann studierte sie die Richtlinien von Google. Mit dem Argument „Benutzung des Kontos von Dritten“, das sie dort fand, versuchte sie, gegen die Fehlbuchung Einspruch zu erheben. Google lehnte aber ab. Sie versuchte es noch mit der Begründung „nicht-autorisierter Kauf“, bekam jedoch auch darauf von Google eine negative Antwort. Sie erfülle die Richtlinien nicht, hieß es: „Im ersten Moment ist man verzeifelt“, so die Konsumentin gegenüber help.ORF.at. Die Steirerin wandte sich an ihre Kreditkartenfirma, die die Bezahlung der 300 Euro an den App-Store noch rechtzeitig abwenden konnte. Die Zahlungsforderung von Google blieb aber aufrecht, weshalb sie sich an die Arbeiterkammer (AK) wandte. Wie der mysteriöse Kauf tatsächlich zustande gekommen sei, konnte man sich auch dort nicht erklären. Doch selbst wenn die In-App-Käufe vom Sohn getätigt worden wären, habe die Konsumentin das Recht, den Kauf rückgängig zu machen, sagt die AK-Juristin. Bei einem Vertragsabschluss komme es auf die Geschäftsfähigkeit an. Kinder unter 14 Jahren würden nur „alterstypische“ Geschäfte abschließen dürfen: „In einem normalen Geschäft wäre das ein Kaugummi oder ein Eis. Ein großes elektronisches Gerät fällt nicht mehr darunter“, so die Juristin. (nach: www.orf.at, abgerufen am 10.9.2023) der In-App-Kauf: Bei manchen Apps und Spielen besteht die Möglichkeit, direkt in der Anwendung selbst Einkäufe zu tätigen, ohne den klassischen Bestellprozess zu durchlaufen. Damit besteht die Gefahr, unbewusst Geld auszugeben. (nach: saferinternet.at) M2 Nur „alterstypische“ Geschäfte, wenn man unter 14 ist M1 Jugendliche nutzen oftmals Apps und sind sich der Folgen nicht bewusst. Allzu oft passiert es, dass man unwissentlich einem Kaufvertrag zustimmt, ohne ihn eigentlich abschließen zu dürfen. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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