querdenken 2, Schulbuch

69 Gesetze, Regeln, Werte Übungsteil Gesetze und Gesellschaft O Seite 62 In den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer wird geregelt, wie lange Kinder und Jugendliche in dem betreffenden Bundesland ausgehen dürfen. Diese Ausgehzeiten sind aber nur Richtwerte (maximale Grenzen) für Jugendliche einer bestimmten Altersgruppe, denn es ist immer eine Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten erforderlich. • Beurteile die Regelung für Ausgehzeiten aus deiner Sicht. • Nenne Argumente, die für oder gegen die Ausgehzeiten sprechen. • Formuliere Vorschläge für eine Änderung der Bestimmungen aus deiner Sicht. (PUK, T1) Steiermark • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr • Ab 16 Jahren unbegrenzt • Die oben angeführten Zeiten gelten weder für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist, noch für Jugendliche, die bereits vor 5 Uhr zum Betriebs- oder Ausbildungsort gelangen müssen (wie z. B. Bäckerlehrlinge) • In Begleitung einer Aufsichtsperson grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, wenn dies vom Standpunkt des Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist. • Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Der Strafbetrag für Jugendliche findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Wien Der Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen erlaubt: • Unter 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr und darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr und darüber hinaus mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt • Ab 16 Jahren unbegrenzt Salzburg • Unter 12 Jahren in der Zeit von 5 bis 21 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson • Zwischen 12 und 14 Jahren von 5 bis 23 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson • Zwischen 14 und 16 Jahren von 5 bis 1 Uhr, in Gaststätten (Lokalen) jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson • Die festgelegten Zeiten gelten nicht, wenn – Kinder und Jugendliche sich auf dem Weg nach Hause befinden, der Heimweg rechtzeitig angetreten und ordnungsgemäß fortgesetzt wird – Der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung bedingt ist. • Ab 16 Jahren unbegrenzt Jugendportal – Jugendschutz, 2020 Ü3 Freundschaften, Foto, 2016 Unterschätzte Gefahren, Foto, 2014 Einsamkeit, Foto, 2011 Nur zu Prüfzw cken – Eigentum des Verlags öbv

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