zielsicher. Politische Bildung, Schulbuch

Grundlagen von Demokratie und Politik C Die Abschaffung des Bundesrates wird immer wieder diskutiert. Recherchieren Sie Argumente für bzw. gegen die Beibehaltung des Bundesrates. Ausschüsse Ausschüsse befassen sich mit einem bestimmten Thema. Ihre Mitglieder sind Expertinnen und Experten in diesem Fachbereich sowie Nationalratsabgeordnete. Diese beraten über die Gesetzesentwürfe. Sie geben Empfehlungen dazu ab. Da sich die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat auch in den Ausschüssen widerspiegeln, kann davon ausgegangen werden, dass eine Regierungsvorlage im Ausschuss eine Mehrheit findet. Klubzwang Grundsätzlich sind die Abgeordneten laut Gesetz nur ihrem eigenen Gewissen verpflichtet und können einem Gesetzesantrag zustimmen oder diesen ablehnen (freies Mandat). Sie genießen auch Immunität. Jede im Parlament vertretene Partei hat aber einen eigenen Klub. In diesen Klubs wird eine einheitliche Parteilinie vorbesprochen. Das heißt, alle Abgeordneten der Partei „sollten“ gleich abstimmen. Welche Wirkung kann dieser – nicht im Gesetz festgelegte – Klubzwang haben? Beschlussfassung bei Gesetzen Man unterscheidet zwischen einfachen Gesetzen und Verfassungsgesetzen. Die Verfassung regelt die Grundordnung einer staatlichen Gemeinschaft, sie beschreibt den Aufbau und die Organisation des Staates. Alle einfachen Gesetze dürfen der Verfassung nicht widersprechen. Um dies zu überprüfen, gibt es den Verfassungsgerichtshof. Bei einfachen Gesetzen muss mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend sein. Davon müssen mindestens 50 % plus 1 Stimme der Abgeordneten zustimmen. Bei Verfassungsgesetzen muss mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein und zwei Drittel der Abgeordneten davon müssen zustimmen. Verfassungsgesetze, die eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bedeuten, brauchen zusätzlich die Zustimmung des Volkes, wie z. B. der EU-Beitritt Österreichs 1995. Eine Volksabstimmung ist daher zwingend durchzuführen. 462 FK Immunität Schutz vor Strafverfolgung aufgrund des Amtes 463 FK 174 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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