Bundes- und Landesgesetzgebung 33 Landesgesetzgebung Durch das föderalistische Prinzip ist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in der Bundesverfassung geregelt. So ist es den Ländern möglich, in bestimmten Sachfragen selbst Gesetze zu beschließen. Wer kann einen Gesetzesantrag in den jeweiligen Landtagen stellen? • die Landesregierung in Form von Regierungsvorlagen • eine bestimmte Anzahl von Landtagsabgeordneten in Form von Initiativanträgen (je nach Bundesland verschieden) • die wahlberechtigte Bevölkerung in Form von Volksbegehren. Finden Sie mindestens zwei Argumente für bzw. gegen die Beibehaltung des Landesgesetzgebung. Mosaik Finden Sie für jeden Anfangsbuchstaben mindestens zwei Wörter, die in Zusammenhang mit der Gesetzgebung stehen. U N D Gesetzesantrag als Landesregierungsvorlage, Initiativantrag von Landtagsabgeordneten oder Volksbegehren Bundeskanzleramt: Das beschlossene Gesetz wird dem Bundeskanzleramt vorgelegt. Sieht das Bundeskanzleramt eine Gefährdung der Bundesinteressen, kann die Bundesregierung Einspruch erheben. Der Antrag wird einem Ausschuss zugewiesen. Der Gesetzesentwurf wird debattiert und durch Abstimmung gefasst. Beurkundung: Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident beurkundet das rechtmäßige Zustandekommen des Gesetzes. Gegenzeichnung: Mit der Gegenzeichnung durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann tritt das Gesetz in Kraft. Kundmachung des neuen Gesetzes im Landesgesetzblatt des jeweiligen Bundeslandes. 464 FK 175 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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