C 36. Die Gerichtsbarkeit Blitzlicht Welche Erfahrung haben Sie diesbezüglich schon gemacht? Grundsätze der Gerichtsbarkeit Keine Richterin bzw. kein Richter weiß, wie die Sache, über die sie bzw. er zu entscheiden hat, sich tatsächlich zugetragen hat. Sie müssen sich auf die vorgelegten Beweismittel und die Argumente der Zeugen und der Beschuldigten verlassen. Damit es zu keinen Fehlurteilen kommt, sieht das österreichische Recht folgende Bestimmungen vor: • Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter: Sie sind nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet. • Gerichtsverfahren sind öffentlich (Ausnahmen sind möglich, z. B. bei Sexualdelikten, Ehescheidungen und Jugendgerichten) und werden mündlich abgehalten. • Nachprüfbarkeit der Urteile: Für die meisten Urteile kann die Überprüfung in der nächsthöheren Instanz verlanget werden. • Volles Gehör für alle Parteien – Jede Partei kann ihre Beweismittel vorlegen, die Richterinnen und Richter beurteilen die Glaubwürdigkeit der Beweise. • Unschuldsvermutung: Wenn Zweifel an ihrer Schuld nicht ausgeräumt werden, müssen die Angeklagten freigesprochen werden. „Im Zweifel für den Angeklagten!“ • Laienbeteiligung: In Strafverfahren über schwere Delikte und beim Arbeitsgericht werden Laien als Schöffen, Geschworene oder fachkundige Laienrichter hinzugezogen. Überlegen Sie in der Gruppe, welche Nachteile es hätte, wenn Gerichtsurteile nicht überprüfbar wären. Bedeutung der Gerichtsbarkeit für das Rechtssystem Der Gerichtsbarkeit hat einen hohen Stellenwert. Sie entscheidet, wer die bestehenden Gesetze gebrochen oder eingehalten hat. Sie kann aber nur dort einschreiten, wo es eine klagende Partei gibt. „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ 504 SK Grundlagen von Demokratie und Politik Felix: „Von Gerechtigkeit kann keine Rede sein. Vieles ist nicht nachvollziehbar. Oft setzen sich jene durch, die sich den besseren Anwalt leisten können.“ Paula: „Wir leben in einem Rechtsstaat. Die Grundsätze der Gerichtsbarkeit stellen sicher, dass die Urteile gesetzeskonform und gerecht sind.“ Wem stimmen Sie zu? ● Felix ● Paula ● andere Meinung 188 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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