zielsicher. Politische Bildung, Schulbuch

Die Gerichtsbarkeit 36 Gerichtsorganisation Die Gerichtsbarkeit in Österreich ist in ordentliche Gerichte (Straf- und Zivilrecht) und in Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) zweigeteilt. Die ordentlichen Gerichte sind in vier Stufen organisiert. Die Aufgaben der Rechtsprechung werden von 113 Bezirksgerichten (BG), 20 Landesgerichten (LG), 4 Oberlandesgerichten (OLG) und dem Obersten Gerichtshof (OGH) wahrgenommen. Die Bezirksgerichte sind in 1. Instanz für Zivilsachen bis zu einem Streitwert von 15.000 € und bei Strafsachen, welche mit Geldstrafen oder maximal einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, zuständig. Die Landesgerichte sind einerseits 1. Instanz bei allen Rechtssachen, die nicht vom Bezirksgericht behandelt werden und andererseits 2. Instanz bei Berufung gegen das Urteil eines Bezirksgerichtes. Das Oberlandesgericht ist Berufungsgericht in 2. Instanz. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz bei Straf- und Zivilsachen. Bei Verstößen gegen die Menschenrechte ist danach noch eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg möglich. Recherchieren Sie die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Gerichten und die möglichen Rechtsmittel gegen Urteile (z. B. bei justizinfo.justiz.gv.at oder österreich.gv.at) in den folgenden Fällen. a) Eine in Graz wohnhafte Person hat in Innsbruck einen Einbruch verübt. b) Ein Konsument hat im Internet einen Computer bestellt und kann ihn nicht bezahlen. Beide Prozess-Parteien können gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen. Eine Berufung ist wegen Nichtigkeit (Verfahrensfehlern im Zivilprozess), Schuld (Schuld wird nicht anerkannt) oder Strafe (nicht angemessen) möglich. Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft, sodass das Urteil grundsätzlich falsch ist. Überlegen Sie zu zweit, welche Gründe es für eine Nichtigkeitsbeschwerde geben könnte. Gerichte des öffentlichen Rechts Oberster Gerichtshof ordentliche Gerichte Gerichtsbarkeit Oberlandesgerichte Landesgerichte Bezirksgerichte Verfassungsgerichtshof (VfGH) Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Landesverwaltungsgericht Bundes- finanzgericht Strafverfahren Der Staatsanwalt klagt eine beschuldigte Person an. Zivilverfahren Zwei Personen tragen ihren privaten Streit vor Gericht aus. 505 MK 506 SK 189 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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