zielsicher. Politische Bildung, Schulbuch

Grundlagen von Demokratie und Politik C Sondergerichte der Zivilgerichtsbarkeit Arbeitsgericht Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird in erster Instanz von den Landesgerichten ausgeübt. Nur in Wien gibt es ein eigenständiges Gericht dafür – das „Arbeits- und Sozialgericht Wien“. Das Arbeitsgericht prüft und urteilt z. B., ob die Lohn- bzw. Gehaltsforderungen der klagenden Partei gerechtfertigt sind, ob eine Entlassung gerechtfertigt erfolgte oder nicht und ob noch Ansprüche nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Im Arbeitsgericht wird von einem Dreiersenat das Urteil verhandelt: Einer Berufsrichterin bzw. einem Berufsrichter sowie fachkundigen Laiinnen bzw. Laien der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite (= 3 Personen). Handelsgericht Das Handelsgericht Wien ist ein Landesgericht, das sich auf Unternehmensrechte spezialisiert. Es befasst sich z. B. mit Vertragsklagen, Insolvenzen von Unternehmen, unlauterem Wettbewerb und dem Urheberrecht. Österreichweit entscheidet das Handelsgericht Wien unter anderem in Marken-, Muster- und Patentrechtsangelegenheiten. Außerstreitverfahren Wie im Zivilprozess wird bei Außerstreitverfahren über privatrechtliche Ansprüche ein Beschluss gefasst. Da dieses Verfahren flexibler und weniger förmlich ist, eignet es sich besonders für folgende Angelegenheiten: Vormundschaft Wenn ein Kind seine Eltern verloren hat oder diese sich als unfähig erweisen, für das Kind zu sorgen. Erwachsenenvertretung Wenn eine Person nicht mehr imstande ist, die Tragweiter ihrer Handlungen zu ermessen, kann eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bzw. -vertreter bestellt werden. Verlassenschaft Zuweisung des Vermögens einer verstorbenen Person an die Erben Beglaubigung von Unterschriften auf Verträgen und Zeugnissen. Grundbuch Interessierte können nachsehen, in wessen Eigentum die Liegenschaft ist, was zu ihr gehört und welche Rechte eventuell andere Personen daran haben (Pfandrechte und Wegerechte). Firmenbuch Hier sind alle wichtigen Unternehmen eingetragen, sowie die Personen, die befugt sind, diese rechtskräftig zu vertreten und in welchem Umfang die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer haften Welche Geschäfte darf eine Person, für die eine gerichtliche Erwachsenenvertretung bestellt wurde, noch abschließen? 510 FK 192 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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