zielsicher. Politische Bildung, Schulbuch

Die Gemeinde 38 Überlegen Sie sich ein persönliches Anliegen. Formulieren Sie einen Brief (oder ein E-Mail) mit entsprechenden Argumenten an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister Ihrer Gemeinde (z. B. Jugendförderung, Wohnraum usw.). Gemeindeverwaltung Alle Gemeinden haben eine eigene Verwaltung. Städte mit eigenem Statut, das sind Statutarstädte, sind gleichzeitig Gemeinde und Bezirkshauptstadt. Ihr Verwaltungsapparat heißt Magistrat. Dazu zählen z. B. Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Eisenstadt, Krems, Wels, Wiener Neustadt, Villach usw. Auch Wien hat eine Sonderstellung. Sie ist Bundeshauptstadt und zugleich Gemeinde, Bezirk und Bundesland. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister von Wien ist gleichzeitig Landeshauptfrau bzw. Landshauptmann. Der Stadtsenat hat die Funktion der Landesregierung. Der Gemeinderat hat die Funktion des Landtages. Der Gemeinderat in Wien wird einerseits zu Landtagssitzungen und andererseits zu Gemeinderratssitzungen einberufen. Kleinere Städte haben Stadtämter als Verwaltung, alle übrigen Gemeinden werden von Gemeindeämtern verwaltet. Was wissen Sie über Ihre Heimatgemeinde? Recherchieren Sie die Einwohnerzahl, den Namen und die Partei der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und ob sie bzw. er von der Bevölkerung direkt gewählt wurde oder vom Gemeinderat. Weiters die Anzahl der Sitze im Gemeinderat. Organe der Gemeinde 1. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist das Gemeindeoberhaupt mit speziellen Befugnissen. Sie bzw. er vertritt die Gemeinde nach außen und leitet die Gemeinderatssitzungen. Sie bzw. er hat die Leitung der Gemeindeverwaltung. In den meisten Bundesländern wird sie bzw. er direkt vom Volk gewählt. Nur in Wien, Niederösterreich und in der Steiermark wird sie bzw. er vom Gemeinderat gewählt. 533 MK Angelegenheiten, die die Gemeinde im Auftrag des Landes oder Bundes durchführt (weisungs- gebunden). Dazu zählen z. B. die Durchführung aller Wahlen sowie die Dienstleistungen am Standesamt. Übertragener Wirkungsbereich Alle Angelegenheiten, in denen die Gemeinde selbst entscheiden kann (weisungsungebunden). Dazu zählen z. B. die Bestellung der Gemeindeorgane, der Gemeindebediensteten, die Verwaltung, Pflege der Verkehrsflächen, die örtliche Raumplanung, die Baupolizei usw. Eigener Wirkungsbereich Wirkungsbereiche der Gemeinde Bund Länder Statutarstädte Wien Bezirke Gemeinden 534 MK 201 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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