Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) 4 Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, gibt es im KJBG Schutzvorschriften. Diese berücksichtigen die Empfindlichkeit von Körper und Psyche. Arbeitszeitbestimmungen Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Manche Kollektivverträge weisen eine kürzere Wochenarbeitszeit aus. Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden betragen. Wenn ein längeres Wochenende ermöglicht wird, darf maximal 9 Stunden, in Sonderfällen 9,5 Stunden gearbeitet werden. Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit. Ruhepausen, Ruhezeiten Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, dann ist spätestens nach 4 ½ Stunden eine Ruhepause von einer ½ Stunde zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 12 Stunden, nach Arbeitsschluss, ist für Jugendliche sicherzustellen. Weiters ist pro Woche eine Ruhezeit von mindestens 43 Stunden nach §19/1aKJBG zu gewähren. Nachtruhe Jugendlichen ist es zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht erlaubt zu arbeiten. Ausnahmen: Sonn- und Feiertagsruhe An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ausnahmen: Mosaik Ländervergleich: Wo wird wie lange wöchentlich gearbeitet? Ordnen Sie richtig zu! 45 Stunden 42 Stunden 35 Stunden Musik, Theater, Foto, Film, Ton ab 15 Jahre bis 23:00 Uhr Gesundheits- und Krankenpflege Nachtdienst im letzten Lehrjahr Gastgewerbe ab 16 Jahre bis 23:00 Uhr Bäcker ab 15 Jahre ab 04:00 Uhr Schichtbetrieb ab 15 Jahre ab 05:00 Uhr ab 16 Jahre bis 22:00 Uhr Gastgewerbe Krankenpflegeanstalten und -heime Musik- und Theateraufführungen Arbeiten auf Sportplätzen Einzelhandel am 8. Dezember Frankreich Türkei Schweiz 23 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
RkJQdWJsaXNoZXIy MTA2NTcyMQ==