Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) 4 zielsicher anwenden Sonstige Bestimmungen des KJBG Finden Sie die fehlenden Überschrift zu den Erklärungen. Der Anspruch auf Urlaub richtet sich nach den jeweils geltenden Urlaubsvorschriften. Auf Verlangen des Jugendlichen müssen mindestens 12 Werktage in die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September fallen. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen zu keinerlei Arbeiten herangezogen werden, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (z. B. Akkord- und Prämienarbeiten). Erhebliche wörtliche Beleidigungen oder gar Züchtigungen sind verboten. Ebenso Geldstrafen als Disziplinierungsmaßnahmen. Jugendliche müssen über die im Betrieb bestehenden Gefahren unterrichtet werden. Sie sind über die Handhabung von Schutzeinrichtungen zu unterweisen und jährlich zu schulen. Es sind Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, je nach Alter und Geschlecht. Auflage- und Aushangpflicht Das KJBG ist ein aushangpflichtiges Gesetz. Jeder Betrieb der Lehrlinge ausbildet, hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gesetz an gut zugänglicher Stelle aufgelegt ist. Wo genau liegt das KJBG in Ihrer Firma auf? Überprüfung Die Einhaltung der Bestimmungen des KJBG wird durch das Arbeitsinspektorat überprüft. Nicht überall gelten so strenge Jugendschutzbestimmungen wie in Österreich. Diskutieren Sie in Gruppen und finden Sie Begründungen. Warum müssen Kinder in Entwicklungsländern oft einer Arbeit nachgehen? Welche körperlichen und psychischen Folgen drohen diesen Kindern? 048 FK 049 FK 050 SK 25 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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