Mitspracherechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5 Versetzen Sie sich ins 19. Jahrhundert zurück und studieren Sie die Büro-Ordnung der Jahre 1863 bis 1872. Vergleichen Sie die angeführten Arbeitsbedingungen der Büro-Ordnung mit jenen der heutigen Zeit. im 19. Jhdt. heute tägliche Normalarbeitszeit (wochentags) verantwortlich für die Sauberkeit am Arbeitsplatz Kleidervorschrift verantwortlich für Heizmaterial Gespräche während der Arbeit Nahrungsaufnahme während des Arbeitstages Bureau-Ordnung Zur Beachtung des Personals 1. G ottesfurcht, Sauberkeit und Pünktlichkeit sind die Voraussetzungen für ein ordentliches Geschäft. 2. D as Personal braucht jetzt nur noch an Wochentagen zwischen 6 Uhr vormittags und 6 Uhr nachmittags anwesend zu sein. Der Sonntag dient dem Kirchgang. Jeden Morgen wird im Hauptbüro das Gebet gesprochen. 3. E s wird von jedermann die Ableistung von Überstunden erwartet, wenn das Geschäft sie begründet erscheinen lässt. 4. D er dienstälteste Angestellte ist für die Sauberkeit des Büros verantwortlich. Alle Jungen und Junioren melden sich bei ihm 40 Minuten vor dem Gebet und bleiben auch nach Arbeitsschluss zur Verfügung. 5. E infache Kleidung ist Vorschrift. Das Personal darf sich nicht in hellschimmernden Farben bewegen und nur ordentliche Strümpfe tragen. Überschuhe und Mäntel dürfen im Büro nicht getragen werden, da dem Personal ein Ofen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind bei schlechtem Wetter Halstücher und Hüte. Außerdem wird empfohlen, in Winterzeiten täglich 4 Pfund Kohle pro Personalmitglied mitzubringen. 6. W ährend der Bürozeiten darf nicht gesprochen werden. Ein Angestellter der Zigarren raucht, Alkohol in irgendwelcher Form zu sich nimmt, Billardsäle und politische Lokale aufsucht, gibt Anlass, seine Ehre, Gesinnung, Rechtschaffenheit und Redlichkeit anzuzweifeln. 7. D ie Einnahme von Nahrung ist zwischen 11.30 und 12.00 Uhr erlaubt, jedoch darf die Arbeit dabei nicht eingestellt werden. 8. D er Kundschaft und den Mitgliedern der Geschäftsleitung ist mit Ehrerbietung und Bescheidenheit zu begegnen. 9. J edes Personalmitglied hat die Pflicht, für die Erhaltung seiner Gesundheit Sorge zu tragen, im Krankheitsfalle wird die Lohnzahlung eingestellt. Es wird daher dringend empfohlen, dass jedermann von seinem Lohn eine hübsche Summe für einen solchen Fall wie auch für die alten Tage beiseite legt, damit er bei Arbeitsunvermögen und bei abnehmender Schaffenskraft nicht der Allgemeinheit zur Last fällt. 10. Z um Abschluss sei die Großzügigkeit dieser neuen Büro-Ordnung betont. Zum Ausgleich wird eine wesentliche Steigerung der Arbeitsleistung erwartet. 052 MK 27 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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