Bildung und Arbeitswelt A Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt Aufgaben, Rechte und Pflichten der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Schutz der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Betriebsrat Gewählte Betriebsrätinnen und Betriebsräte genießen Kündigungsschutz. Bei groben Verfehlungen können sie aber auch gekündigt werden. Bei der Kündigung von Betriebsrätinnen und Betriebsräten bedarf es jedoch der Zustimmung des Arbeitsgerichtes. Der Kündigungsschutz ermöglicht es Betriebsrätinnen und Betriebsräten, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu vertreten, ohne eine Benachteiligung fürchten zu müssen. Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Betriebsrat gewählt werden können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (Stichtag der Wahlausschreibung) und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, eine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht vom Wahlrecht zum österreichischen Nationalrat ausgeschlossen sind. Die Tätigkeitsperiode beträgt 4 Jahre. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Zahl der Beschäftigten eines Betriebes ab. Recherchieren Sie die richtige Anzahl der notwendigen Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte. Anzahl der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter Anzahl der BR ab 5 10 bis 19 20 bis 50 51 bis 100 für je weitere 100 mehr als 1.000 Betriebsrat Jugendvertrauensrat 053 MK 28 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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