zielsicher. Politische Bildung, Schulbuch

Interessenvertretung 6 Die Arbeiterkammer Die Arbeiterkammer ist die gesetzliche Interessenvertretung mit Pflichtmitgliedschaft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Lehrlinge. Ausgenommen davon sind öffentlich Bedienstete und Personen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Finanzierung der Arbeiterkammer erfolgt über eine sogenannte „Kammerumlage“, die 0,5 % vom Bruttolohn beträgt und zusammen mit der Sozialversicherung einbezahlt wird. Lehrlinge sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, sie können aber trotzdem alle Leistungen der Arbeiterkammer in Anspruch nehmen und bei der AK-Wahl, die alle fünf Jahre stattfindet, ihre Stimme abgeben. Lehrlinge werden nur nach Antrag in die Wahlliste der AK aufgenommen. Erst danach können sie an der Wahl teilnehmen. Aufgaben und Leistungen der Arbeiterkammer In jedem Bundesland gibt es eine Länderkammer. Die Bundesarbeitskammer ist die Dachorganisation der neun Länderkammern. Ihre Aufgaben sind laut Arbeiterkammergesetz, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vertreten und zu fördern. Die Arbeiterkammer hilft, die gesetzliche Lage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verbessern, indem sie Kontakte zur Regierung und zum Parlament pflegt. Als direkte Leistung bietet die AK Informationen und Beratungen zu verschiedenen Bereichen an, wie z. B.: • Arbeits- und Sozialrecht • Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz • Lehrlings- und Jugendschutz • Arbeitslosen- und Sozialversicherungsfragen • Lohnverrechnungs- und Steuerfragen • Konsumentenschutz • Frauenpolitik • Bildung und Weiterbildung • Umweltschutz • Kultur Welche Auswirkungen hätte es für Sie, wenn es die Interessenvertretungen nicht mehr gäbe? Überlegen Sie, in welchen Bereichen Sie die Unterstützung der Arbeiterkammer brauchen könnten. Die Leistungen der Arbeiterkammer werden durch die Beiträge der Pflichtmitgliedschaft finanziert. Warum wurde das so eingeführt? Was denken Sie? 065 PK 066 SK 067 SK 33 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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