A 8. Der Dienstvertrag Blitzlicht Welche Erfahrung haben Sie schon gemacht? Ein Dienst- bzw. Arbeitsvertrag liegt dann vor, wenn sich jemand zu einer Arbeitsleistung in einem Unternehmen verpflichtet. Der Dienstvertrag regelt jene Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern, die noch nicht im Gesetz oder Kollektivvertrag verbindlich festgelegt wurden. Der Vertrag kann formlos schriftlich, aber auch mündlich oder durch eine schlüssige Handlung abgeschlossen werden. Wird kein schriftlicher Vertrag vereinbart, so muss zumindest ein Dienstzettel mit den grundlegenden Pflichten und Rechten des Arbeitsverhältnisses nachgereicht werden. Beim Einstellungsgespräch bekam Sybille eine jährliche Prämie von 500 € zugesagt. Später erinnert sich der Chef nicht mehr daran und zahlt die Prämie nicht aus. Hätte Sybille trotzdem die Möglichkeit, auf die Auszahlung zu bestehen? Was wäre in diesem Fall sinnvoll gewesen? Die Vereinbarungen eines Dienstvertrages sind allerdings nur dann rechtsgültig, wenn sie für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleichwertig oder besser sind, als die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgeben. Trotzdem sollte der Dienstvertrag, wie jeder Vertrag, vor der Unterzeichnung genau durchgelesen werden. Bei Unklarheiten sollte ein fachlicher Rat eingeholt werden (z. B. bei der Arbeiterkammer). Hier gilt die Regel: Nichts wird ungelesen unterschrieben! Sonderformen des Dienstvertrages sind der Werkvertrag (gilt nur für die Erstellung einer bestimmten Dienstleistung oder eines Produktes) oder der freie Dienstvertrag (Arbeitskraft steht bei Bedarf zur Verfügung und bestimmt seine Arbeitszeit selbst). schlüssige Handlung Wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird und das Unternehmen diese annimmt. 089 PK Bildung und Arbeitswelt Maha: „Dienstvertrag? Meine Chefin ist so korrekt, dass ich sie sicherlich nicht wegen so etwas nerve! Das brauche ich nicht.“ Michelle: „Auch meine Chefin ist korrekt, aber auch sie vergisst gerne etwas. Ich möchte daher lieber schriftlich, was wir vereinbaren!“ Wem stimmen Sie zu? ● Maha ● Michelle ● andere Meinung 42 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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