Bildung und Arbeitswelt A Auflösung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann wie jeder Vertrag unter der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen aufgelöst werden. Es gibt vier Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis aufzulösen: 1. B efristetes Arbeitsverhältnis Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis wird von Anfang an die Dauer fix vereinbart. Es endet mit Ablauf der Zeit automatisch (z. B. Saisonarbeit). Eine Kündigung ist nicht möglich. Wird das befristete Arbeitsverhältnis einvernehmlich nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, dann verwandelt es sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 2. Einvernehmliche Auflösung Wird das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen gelöst, endet es sofort. Aus Beweisgründen sollte eine schriftliche Vereinbarung erstellt werden. 3. Kündigung Eine Kündigung kann sowohl von Seite der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch von Seite der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Dabei müssen die im Kollektivvertrag oder auch Dienstvertrag vorgesehenen Kündigungstermine und -fristen eingehalten werden (z. B. zum Quartalsende, zum Monatsletzten). Der Kündigungstermin ist das Datum des letzten Arbeitstages. Ausgenommen von Kündigungen sind Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz (Angehörige des Betriebs- und Jugendvertrauensrates, Frauen in Mutterschutz, Präsenzdiener, Lehrlinge und Invalide). Die Kündigungsfristen sind je nach Kollektivvertrag unterschiedlich. Suchen Sie in Ihrem Kollektivvertrag die für Ihren Beruf gültigen Bestimmungen und geben Sie diese an. Welche Gründe könnten Sie zu einer Kündigung veranlassen? 4. Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses Eine vorzeitige Auflösung ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen möglich, das gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen und Lehrverträgen. Erfolgt die vorzeitige Auflösung seitens der Vorgesetzen bzw. des Vorgesetzten, handelt es sich um eine Entlassung. Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Sie muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden. Bei berechtigter Entlassung verliert man das Recht auf Sonderzahlungen und es gibt auch keine Ersatzleistung für offenen Urlaub. Wird das Arbeitsverhältnis von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gelöst, wird von einem vorzeitigen Austritt gesprochen. Saison für bestimmte Geschäfte geeignete Jahreszeit 098 SK 099 PK 48 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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