Die Sozialversicherung 10 Manche sehen darin eine Bevormundung. Immer wieder wird deshalb von der Politik der Umstieg auf die Versicherungspflicht gefordert. Bei der Pflichtversicherung gibt es eine Pflicht zur Versicherung, aber der Versicherungsträger kann, wie bei der Kfz-Haftpflicht, frei gewählt werden. Was trifft in welchem Fall zu? Antworten Sie mit „ja“ oder „nein“. Wenn Sie sich unsicher sind, recherchieren Sie im Internet. Pflichtversicherung Versicherungspflicht Die Versicherung bezahlt die Heilungskosten unbeschränkt. Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherer das Recht, die Versicherung aufzulösen (zu kündigen). Der Versicherer entscheidet, welche Heilverfahren genehmigt werden. Der Versicherer will Gewinne erwirtschaften. Teure Heilverfahren werden abgelehnt, weil sie den Gewinn der Versicherungsgesellschaft schmälern. Man kann die Höhe der Prämien und den Umfang der Versicherung mit dem Versicherer vereinbaren. Die Versicherung sorgt für umfassende Rehabilitation. 1. Krankenversicherung In Österreich ist die Österreichische Gesundheitskasse für die Leistungen der Krankenversicherung im Bereich der unselbständigen Berufstätigen zuständig. Anspruchsberechtigt sind die Versicherten, auch Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie unmündige Kinder. Ihre Leistungen (teilweise mit Selbstbehalt) sind: Die Kosten für den Erhalt unseres Gesundheitssystems sind hoch, aber für eine gute Versorgung der Bevölkerung notwendig. Markieren Sie oben im Kasten, welche Leistungen Sie schon in Anspruch genommen haben. Wodurch schwanken die Einnahmen der Gesundheitskasse? 110 SK Selbstbehalt Ein Teil der Kosten muss selbst bezahlt werden. 1. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (auch für Jugendliche) 2. Heilbehandlung (z. B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente und Physiotherapien) 3. Zahnbehandlung, Zahnersatz 4. Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit 5. Entbindung und Wochengeld bei Geburt eines Kindes 6. Rehabilitation (z. B. nach einem Unfall) in die Arbeitswelt 7. Hilfsmittel bei körperlichen Gebrechen (Rollstuhl, Gehilfen, …) 8. Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit 111 PK 112 FK 53 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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