sprachreif 2, Schülerbuch

A52 Suchen Sie online nach fragwürdigen Äußerungen von Userinnen/Usern und nehmen Sie diese in die Deutschstunde mit. Diskutieren Sie, nach welchen Kriterien ein Leser/innenkommentar verfasst sein sollte, um sachlich zu bleiben. A53 Schlagen Sie Maßnahmen vor, die bereits in der Schule ergriffen werden sollten, um gegen das vermehrte Auftreten von Hasspostings anzukämpfen. Sammeln Sie in der Klasse verschiedene Ideen, die in der Realität umgesetzt werden könnten, um Schülerinnen und Schülern klar zu machen, dass Hasspostings kein „Kavaliersdelikt“ sind. C Ó C 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 Diese neue Möglichkeit ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets gegen „Hass im Netz“. Auch viele (aber nicht alle) große Kommunikationsplattformen müssen jetzt einfache Wege zur Löschung rechtswidriger Inhalte anbieten. Mit einem Formblatt – zu finden auf der Website des Justizministeriums – können von Hasspostings Betroffene die Ausforschung des Täters durch das Gericht anstoßen. Binnen weniger Tage kann die Löschung erreicht werden. Denn bei einer Unterlassungsklage muss das Gericht – wenn der Vorwurf schlüssig ist – keine mündliche Verhandlung durchführen und auch nicht die Gegenseite anhören, um die Unterlassung vorzuschreiben. Geldstrafen von bis zu zehn Mio. Euro möglich Außerdem müssen große Kommunikationsplattformen ihren Userinnen und Usern Beschwerden gegen rechtswidrige Inhalte erleichtern: Ein deutschsprachiger Beauftragter muss eingesetzt werden, und es muss ein leicht zugängliches Verfahren geben. Sind gemeldete Inhalte offensichtlich rechtswidrig, müssen sie binnen 24 Stunden gelöscht oder gesperrt werden. Ist eine Prüfung nötig, darf diese nicht länger als sieben Tage dauern. Sind Benutzer mit demVorgehen der Plattform nicht zufrieden, können sie die KommAustria einschalten. Die kann bei wiederholten Verstößen bis zu zehn Millionen Euro Strafe verhängen. Diese neuen Vorschriften gelten für in- und ausländische Kommunikationsplattformen, die mehr als 100.000 Nutzer oder einen Umsatz in Österreich von über 500.000 Euro haben und gewinnorientiert arbeiten – aber mit einer Reihe von Ausnahmen: Handelsplattformen wie willhaben, Online-Enzyklopädien wie Wikipedia, Bildungsangebote und Medienunternehmen sind ganz ausgenommen, aber auch Videos auf Youtube, Facebook, Instagram oder anderen sozialen Medien. Nicht vorgeschrieben ist eine Klarnamenpflicht. Upskirting ist verboten Strenger wurden auch die Regelungen, was strafbar ist. Jetzt ist auch Upskirting – also unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs – verboten. Und es setzt auch eine Strafe, wenn gegen eine Einzelperson gehetzt wird, weil sie einer bestimmten Religion oder Ethnie angehört oder eine Behinderung hat. Bisher gab es diesen Schutz nur für Personengruppen. Cybermobbing kann schon ab dem ersten Posting – und nicht erst bei Wiederholung – geahndet werden. QUELLE: https://noe.orf.at/stories/3082181/; (abgerufen am 10.01.2021) 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 50 Mehr Rechte gegen Hasspostings im Internet 02.01.2021 Opfer von Hasspostings, Bedrohungen oder Bloßstellung im Internet bekommen 2021 bessere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Mit einem Formblatt und einer leicht einzuleitenden Unterlassungsklage können sie rasch die Löschung erreichen. 149 Mediale Bildung Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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