global 7. Geographie und Wirtschaftskunde, Schulbuch

136 Kompetenzorientiertes Lernziel Schritte zu einer Unternehmensgründung beschreiben Nach dem Businessplan geht es erst so richtig los: Lisa und Martin können nicht einfach gleich mit ihren ersten gemeinsamen Aufträgen loslegen, es sind davor noch einige Schritte notwendig: Termin bei der Wirtschaftskammer, Gewerbeanmeldung, Finanzamt, Sozialversicherung, Firmenbuch, Bank, … Das sind einige der wichtigsten Schritte im Zuge des Gründungsvorgangs. M1 Schritte zur Unternehmensgründung Gründungsberatung Das Gründerservice der Wirtschaftskammern unterstützt Unternehmensgründerinnen und -gründer durch Beratung und Auskünfte zu konkreten Gründungsvorhaben (siehe www.gruenderservice.at). Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wurden Neugründungen von Unternehmen von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren befreit, etwa bei der Gewerbeanmeldung oder bei der Firmenbucheintragung. Auch Steuerberaterinnen und -berater und Anwältinnen und Anwälte können beraten und bei konkreten Aufgaben (Eröffnungsbilanz, Gesellschaftsvertrag) unterstützen. Eintragung ins Firmenbuch Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis von Unternehmen, das an Gerichten in einer Datenbank geführt wird. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, wie der Name des Unternehmens lautet (= die Firma), wer die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, wer die Geschäfte führen darf und wer für die Schulden des Unternehmens haftet. Manche Unternehmen müssen sich ins Firmenbuch eintragen lassen, so auch Lisa und Martin mit ihrer OG. Als Firma wählen sie LISTIN EDV Dienstleistungen OG. „LISTIN“ setzt sich aus ihren Vornamen zusammen und ist als Firmenbestandteil zulässig, weil auch Phantasiebezeichnungen erlaubt sind, solange sie nicht irreführend sind. Gewerbeberechtigung – Gewerbeanmeldung Sieht die Gewerbeordnung die geplante Unternehmenstätigkeit als Gewerbe an, so darf diese unternehmerische Tätigkeit nur mit einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Sie ist mit einem Auszug aus dem Gewerberegister nachzuweisen. Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen freien Gewerben, die ohne weitere Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen, und reglementierten Gewerben. Zu den reglementierten Gewerben zählen unter anderem die meisten Handwerksberufe, aber auch Unternehmens- und Vermögensberatung, Immobilientreuhänder, Inkassoinstitute, die so genannten „Zuverlässigkeitsgewerbe“ (zB Baumeisterinnen und Baumeister) und Teilgewerbe (zB Änderungsschneiderei). Bei diesen reglementierten Gewerben muss ein Befähigungsnachweis erbracht werden, zum Beispiel durch den Nachweis von Prüfungen, schulischen Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen davon, aber auch das Ablegen der Meisterprüfung. Das Gewerbe muss bei der jeweiligen Gewerbebehörde angemeldet werden. Lisa und Martin erfahren, dass das Anbieten von EDVDienstleistungen ein freies Gewerbe ist, das „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ lautet. Das bedeutet, dass keine besonderen Zugangsvoraussetzungen (wie zB Prüfung, Ausbildung etc.) nachgewiesen werden müssen. Die Anmeldung des Gewerbes kann beim NeuföG/Gewerbeanmeldeservice der Wirtschaftskammer in ihrem Bundesland (mitzubringen ist nur der Reisepass) oder online über die Seite der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Betriebsanlagengenehmigung In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig, wie etwa für Werkstätten, Produktionsanlagen, Gasthäuser oder Hotels. Lisa und Martin haben keine Betriebsanlage, nur ein kleines Büro. Finanzamt Das Finanzamt muss über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Unternehmen informiert werden, dazu ist ein Fragebogen auszufüllen. Die Finanzämter sind für die Einhebung diverser Abgaben, Gebühren und Steuern zuständig. Die wichtigsten Steuern sind Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer, aber auch Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge. Das Finanzamt vergibt eine Finanzamts- und Steuernummer. Falls eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr) beantragt wurde, wird auch diese erteilt. Lisa und Martin sind wegen des geringen Umsatzes USt-befreit. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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