Treffpunkt Deutsch 4 - Deutsch Sprachlehre, Schulbuch

Tauscht euch darüber aus, welche Geschäfte (bargeldloses Bezahlen, Einkäufe, Verträge, Online-­ Banking, …) ihr online bzw. digital erledigt und welche nicht. Lies den Text der Arbeiterkammer „Rechte im Onlinehandel“. Rechte im Onlinehandel Online-Shopping boomt wie nie zuvor. Doch lauern auch im Web böse Fallen für VerbraucherInnen. Wenn Sie gerne online bestellen, sollten Sie daher Ihre Rechte kennen. Unternehmer müssen VerbraucherInnen vor Vertragsabschluss bestimmte Informationen an die Hand geben. Das gilt für den stationären Handel, aber auch für Vertragsabschlüsse außerhalb eines Geschäftslokals und im Fernabsatz, wie z. B. für den Onlinehandel oder den telefonischen Vertrieb. Die Informationen betreffen vor allem Name und Anschrift des Unternehmens, wesentliche Eigenschaften der Leistung, Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und sonstige Leistungsbedingungen, Laufzeit und Kündigung des Vertrags. Bei Vertragsabschlüssen außerhalb eines Geschäftslokals sowie im Fernabsatz (Onlinehandel, Telefonvertrieb) beträgt die Rücktrittsfrist 14 Tage. Außerdem steht den VerbraucherInnen das Rücktrittsrecht in den meisten Fällen auch dann zu, wenn sie den Vertrag selbst angebahnt haben. Die Gründe für den Rücktritt müssen nicht angegeben werden. Für gewisse Waren und Dienstleistungen (beispielsweise solche, die schnell verderben, die versiegelt geliefert oder nach Kundenspezifikation angefertigt werden) steht jedoch kein solches Rücktrittsrecht zu. Haben Verbraucher und Unternehmer die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Unternehmer das Risiko, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird oder verloren geht. Der Verbraucher muss aber eine der vom Unternehmer angebotenen Versendungsmöglichkeiten nützen. […] Bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen, wie z. B. über den PC oder das Smartphone, muss der Bestellknopf (Button) mit „Kostenpflichtig bestellen“ oder einem ähnlich eindeutigen Hinweis beschriftet sein. Unmittelbar vor der Bestellung muss außerdem hervorgehoben und klar über besonders wichtige Vertragsinhalte informiert werden. Führt der Unternehmer eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung, wie eine Versicherung, die extra kostet, über eine „Voreinstellung“ im Internet herbei, das heißt setzt er das Häkchen von vorneherein und muss der Verbraucher aktiv werden und es löschen, wenn er die Zusatzleistung nicht möchte, ist diese Vereinbarung nicht wirksam. Aber auch sonst im Geschäftsleben müssen Verbraucher entgeltlichen Zusatzleistungen ausdrücklich zugestimmt haben. Ohne ausdrückliche Zustimmung kassierte Zusatzentgelte müssen zurückbezahlt werden. Quelle: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/EinkaufundRecht/Rechte_im_Onlinehandel.html (abgerufen am 7.10.2024) Bildet Teams und formuliert Fragen zum Text „Rechte im Onlinehandel“ (z.B. Welche Informationen müssen den Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Vertragsabschluss vom Unternehmen gegeben werden?). Notiert auch die Lösungen zu den Fragen. Stellt eure Fragen anschließend den anderen Gruppen. Formuliert einen Ratschlag für Geschäfte im Internet in eurem Heft so, dass er für Jugendliche gut verständlich ist. Antwortet auf die Frage „Worauf sollte man achten?“. 1 C 2 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 C N 3 N 4 C Digitales Kaufen und Bezahlen – eine Eingabemaske erfassen 124 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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