querdenken 3 - Geschichte und politische Bildung, Schulbuch

144 Migration Einwanderung nach Österreich heute Rechtliche Situation Viele Staaten haben die Zuwanderung beschränkt. In Österreich können alle EU-Bürgerinnen und -Bürger leben und arbeiten. Seit 2011 gibt es die RotWeiß-Rot-Karte. Diese ermöglicht es Personen aus Drittstaaten nach Österreich einzuwandern, wenn sie über Qualifikationen verfügen, die am Arbeitsmarkt besonders gesucht werden (z. B. Facharbeiterinnen und Facharbeiter). In der Öffentlichkeit wird am meisten über Immigrantinnen und Immigranten diskutiert, die aus ihrer Heimat geflohen sind und in Österreich Asyl beantragen. Während eine Asylberechtigung vom Staat geprüft wird, dürfen sich diese Personen in Österreich rechtmäßig aufhalten. Asyl ist für Menschen gedacht, die beispielsweise wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung verfolgt werden. Österreich ist aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention (1951) dazu verpflichtet, diese Personen aufzunehmen. Eine Person kann in Österreich außerdem subsidiären Schutz bekommen. Das ist möglich, wenn ihr Leben im Heimatland bedroht ist. Wird gegen den Antrag einer Person auf Asyl bzw. subsidiären Schutz entschieden, kann diese freiwillig ausreisen oder es kommt zu einer Abschiebung. Bis zu einer solchen Entscheidung dauert es oft viele Jahre. Abschiebung – ein Fallbeispiel Anfang 2021 wurde eine Abschiebung von Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern medial heftig diskutiert. Abgeschoben wurde unter anderem die zwölfjährige Tina. Ihre Eltern stammen aus Georgien und kamen 2006 illegal nach Österreich. Tina wurde in Österreich geboren. Mehrere Gerichte entschieden, dass die Familie kein Recht hat, in Österreich zu bleiben. Die Familie reiste jedoch nicht aus und verhinderte mehrere Abschiebeversuche. Klassenkameradinnen und -kameraden von Tina forderten, dass sie in Österreich bleiben darf. Demonstrantinnen und Demonstranten versuchten schließlich mit einer Sitzblockade die Abschiebung zu verhindern. Diese wurde jedoch von der Polizei aufgelöst. Tina musste nach Georgien ausreisen. In einem Interview nach der Abschiebung erklärte sie: „Österreich ist meine Heimat.“ 2022 kehrte Tina mit einem Schülervisum nach Österreich zurück. PPDrittstaaten: aus österreichischer Perspektive alle Staaten der Welt, ausgenommen die Staaten der EU, Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz PPImmigrantin bzw. Immigrant: Einwanderin bzw. Einwanderer PPAsyl: Aufnahme und Schutz verfolgter Personen; die Regelungen gehen zurück auf die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 PPsubsidiärer Schutz: behelfsmäßiger Schutz PPAbschiebung: die betroffene Person wird in das Land gebracht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; nur möglich, wenn die Staatsangehörigkeit bekannt ist und der jeweilige Staat bereit ist, die Person zurückzunehmen ››Über einen Asylantrag entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Trifft das BFA eine negative Entscheidung, kann sich die betreffende Person an das Bundesverwaltungsgericht wenden (BVwG). Gegen Entscheidungen des BVwG kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) oder beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben werden. Deren Entscheidungen sind endgültig. O S. 151–152, Ü4–Ü5 „Wenn das, was hier stattgefunden hat, nämlich dass eine perfekt integrierte Familie […] einfach mitten in der Nacht abgeschoben wird und in einen Flieger gesetzt wird in ein Land, zu dem sie eigentlich keinen wirklichen Bezugspunkt hat […] dann stimmt etwas mit den Gesetzen nicht.“ Theo Haas, Schulsprecher des Gymnasiums Stubenbastei „Hier wurde bewusst das Asylrecht durch die Eltern missbraucht … Die Mutter muss auch die Verantwortung für das übernehmen, was sie ihren Kindern zumutet. Dieser Fall ist ein Fall von klassischem Asylmissbrauch, wo die Kinder Opfer des Tuns ihrer Eltern geworden sind …“ Karl Nehammer, Innenminister A5 • Arbeite anhand des dargestellten Beispiels mögliche Probleme beim Ablauf von Asylverfahren heraus. • Vergleiche die Perspektiven von Theo Haas und Karl Nehammer. (PMK) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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