Alles Geschichte! 8, Schulbuch

47 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Der VfGH ist für die Einhaltung der Verfassung zuständig. Dazu überprüft er Gesetze und Verordnungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Entsprechen sie nicht der Verfassung, hebt sie der VfGH auf. Auf Antrag wird auch die Rechtmäßigkeit von Wahlen sowie das Ergebnis eines Volksbegehrens, einer Volksbefragung, einer Volksabstimmung oder einer Europäischen Bürgerinitiative geprüft. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Behörden, beispielsweise zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Zuständigkeit. Der VfGH besteht aus einem Präsidenten/einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin und zwölf weiteren Mitgliedern sowie sechs Ersatzmitgliedern. Die Verfassungsrichter/innen werden von der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin ernannt. Sie können nur durch den VfGH selbst abgesetzt werden, was dessen politische Unabhängigkeit stärkt. Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder eines Gemeinderats (in Wien: auch der Bezirksvertretungen) können keine Verfassungsrichter/innen werden, ebenso Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei. Zusätzlich zu den Gerichten bestehen zwei Organe, die eine unabhängige Kontrollfunktion ausüben: Volksanwaltschaft und Rechnungshof. Die Volksanwaltschaft Die Volksanwaltschaft besteht seit 1977 und dient zur Kontrolle der öffentlichen Verwaltung. Sie geht Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nach und setzt sich mit konkreten Empfehlungen dafür ein, dass die Verwaltungsbehörden Fehler korrigieren oder deren negative Auswirkungen beseitigen. Seit 2012 ist die Volksanwaltschaft im Rahmen eines Mandats der UNO mit dem Schutz und der Förderung der Einhaltung der Menschenrechte beauftragt. Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten bzw. Volksanwältinnen, die für 6 Jahre vom Nationalrat gewählt werden (je ein Vertreter oder eine Vertreterin der drei stärksten Parteien). Der Rechnungshof Österreich Der Rechnungshof Österreich ist ein unabhängiges Organ des Nationalrats. Seine wichtigste Aufgabe ist die Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der finanziellen Tätigkeit des Bundes, der Länder sowie der Gemeinden über 10 000 Einwohner/innen. Pro Jahr legt der Rechnungshof dem Parlament mehrere Berichte vor. Die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofs wird für eine einmalige 12-jährige Amtszeit gewählt. Bei den etwa 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern handelt es sich um Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Bereichen. Grundprinzipien der Gerichtsbarkeit (2024) Die wichtigste Grundlage für eine unabhängige Justiz ist der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter in der Ausübung ihres Amtes. Diesbezüglich sind die Richter im Gegensatz zu den Verwaltungsbeamten völlig weisungsfrei. Richter dürfen nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen sowie aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses (z. B. im Rahmen eines Disziplinarverfahrens) ihres Amtes enthoben oder gegen ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese sogenannten richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit dienen dem Schutz der Gerichtsbarkeit als dritter Staatsgewalt vor Einflüssen von außen, insbesondere von Seiten der Verwaltung. Dadurch schützen sie auch das Recht der Bevölkerung auf ein faires Verfahren. M3: Online auf: https://richtervereinigung.gv.at (25.4.2025). M2: Alter der Strafmündigkeit weltweit im Vergleich 0 6–9 10–11 12–13 14–15 16–18 Jetzt bist du dran: 1. Erkläre anhand der Grafik M1 und des Autorentextes den Unterschied zwischen öffentlichem Recht und Zivil- und Strafrecht. 2. Recherchiere den Sitz des für deinen Wohnort zuständigen Bezirks- und Landesgerichts. 3. Nimm anhand M2 Stellung zur Debatte um die Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre und führe Pro- und Contra-Argumente an. 4. Arbeite aus M3 die Funktion der Gerichtsbarkeit in Österreich heraus. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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