46 3.7 Die österreichische Gerichtsbarkeit und die Kontrolle der Staatsgewalten Neben der Legislative und der Exekutive ist die rechtsprechende Gewalt (Judikative) eine der drei Staatsgewalten, die unabhängig voneinander tätig sind und sich gegenseitig kontrollieren (s. S. 35). Die Anwendung und die Auslegung von Gesetzen unterliegen den Gerichten, die unabhängig und unparteiisch über deren Rechtmäßigkeit entscheiden. M1: Organisation der Gerichtsbarkeit in Österreich. Grafik, 2025 (Quelle: Österreichischer Verfassungsgerichtshof) Zivil- und Strafrecht (ordentliche Gerichte) Ordentliche Gerichte entscheiden in Zivilstreitigkeiten (z.B. Schadenersatz, Konsumentenschutz) und strafrechtlichen Tatbeständen (z. B. Diebstahl, Körperverletzung), die nicht die Verwaltung betreffen. Sie sind stufenweise gegliedert: Die Bezirksgerichte sind für Verfahren zuständig, bei denen es um einen Streitwert von maximal 15 000 EUR geht und die Strafandrohung eine alleinige Geldstrafe umfasst oder eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht übersteigt. Die Landesgerichte befassen sich mit Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte und sind für Verfahren zuständig, die das Strafausmaß der Bezirksgerichte übersteigen. Die Oberlandesgerichte sind als Berufungsinstanz weiter übergeordnet. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar und auch für die Auslegung der Gesetze richtungsweisend. Öffentliches Recht Verwaltungsgerichtshof Oberster Gerichtshof Verfassungsgerichtshof Revision Revision/ Nichtigkeitsbeschwerde Revision 4 Oberlandesgerichte 20 Landesgerichte Berufung Berufung 1 Bundesverwaltungsgericht 1 Bundesfinanzgericht 9 Landesverwaltungsgerichte Beschwerde gegen: Bescheid, Maßnahme, Säumnis, Verhalten einer Verwaltungsbehörde Klage/Antrag: Anklage/Strafantrag bei zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten Beschwerde Zivil- und Strafrecht 115 Bezirksgerichte Die Rolle der Laiengerichtsbarkeit Im Zusammenhang mit dem demokratischen Grundprinzip ist in der österreichischen Bundesverfassung festgelegt, dass das Volk in die Rechtsprechung eingebunden ist. Österreichische Staatsbürger/innen, die kein formales juristisches Vorwissen haben (= Laien), werden bei bestimmten Prozessen neben den Berufsrichterinnen und -richtern als Geschworene oder Schöffen an der Rechtsprechung beteiligt. Die Auswahl der Laien erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Die bestellten Personen sind zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verpflichtet. Jugendgerichtsbarkeit Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren gelten nach österreichischem Recht als strafunmündig. Das heißt, sie können nicht angezeigt und nicht verurteilt werden. Es können aber Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden, wie z. B. die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren unterliegen dem Jugendgerichtsgesetz. In der letzten Zeit wird in Österreich eine politische Debatte über die Senkung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre geführt. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen auch für junge Erwachsene bis 21 ist der Jugendstrafvollzug besonders geregelt. Neben dem Pflichtschulabschluss kann im Vollzug auch eine Lehre absolviert werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Österreich hat elf Verwaltungsgerichte: eines für jedes Bundesland, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht. Ihre Aufgabe ist das Prüfen von Beschwerden gegen Entscheidungen von Behörden. Der VwGH ist die letzte Instanz zur Kontrolle im Verwaltungsrecht. Er entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und sorgt für den Rechtsschutz der oder des Einzelnen gegenüber der Hoheitsverwaltung (z.B. Verwaltungsakte des Verkehrsamtes, des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Baubehörde). Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
RkJQdWJsaXNoZXIy MTA2NTcyMQ==