Zeitbilder 2, Schulbuch

166 Wir trainieren Kompetenzen müssen die Schülerinnen und Schüler angemessen bekleidet sein. Wer sich für einen Förderunterricht angemeldet hat, Nach Unterrichtsende müssen darf das Schulhaus nur mit Genehmigung der zuständigen Lehrperson oder der Direktion verlassen werden. Wer zu spät kommt, Die Teilnahme an Schulveranstaltungen In der Klassen- und Schulgemeinschaft müssen sich Schülerinnen und Schüler müssen die Schülerinnen und Schüler zum Gelingen des Unterrichtes beitragen. 1 Ermittle die fehlenden Satzhälften auf Basis des Gesetzestextes M1. Ordne sie richtig zu. (PSK II) 2 Vergleiche die Hausordnung oder Schulordnung deiner Schule mit dem Gesetzestext. Stelle fest, welche zusätzlichen für deine Schule wichtigen Bestimmungen darin enthalten sind. (PSK II) 3 Schreibe deinen Tagesablauf an einem normalen Schultag auf ein Blatt Papier oder in eine Word-Tabelle. Trage daneben ein, welches Kinderrecht (S.154) dabei wirksam ist. (PSK II) Uhrzeit Tätigkeit Kinderrecht bis 6:45 Schlafen Recht auf Erholung M1 RIS – Schulordnung – Bundesrecht konsolidiert (Fassung vom 29.6.2022) Q § 1. (1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern. (2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten. § 2. (2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen: 1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen, … 3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist, 4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die er angemeldet ist, 4a. an ganztägigen Schulformen am Betreuungsteil, zu dem er angemeldet ist, 5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen, 6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, … (4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. (5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde. § 3. (1) Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht, zu einer Schulveranstaltung und einer schulbezogenen Veranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben. § 4. (1) Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen. (2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten. (3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln. (nach: §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, stark vereinfacht) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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