19 Die Historikerin Vlasta Valeš zu Wien und den Tschechen (2004) Die Spuren der Existenz der Tschechen sowohl in der Vergangenheit als auch im gegenwärtigen Leben Wiens kann man nicht übersehen. Tschechische Namen, Lehnwörter im Wiener Dialekt und Gerichte böhmischen und mährischen Ursprungs, die einen festen Platz auf der Wiener Speisekarte einnahmen, sind vielleicht die markantesten Merkmale der Existenz der tschechischen Volksgruppe in Wien. Zahlreiche bedeutende Persönlichkeiten Österreichs haben ihren Ursprung in der tschechischen Minderheit, […]. M2: Valeš: Die Wiener Tschechen einst und jetzt/Vídenští Češi včera a dnes. Praha 2004, S. 62–63. Der Schutz von Minderheiten Im Staatsvertrag von Saint-Germain 1919 musste sich Österreich dazu verpflichten, allen Einwohnerinnen und Einwohnern vollen Schutz des Lebens und der Freiheit zu gewährleisten. Minderheiten wurde somit das Recht auf den Gebrauch ihrer eigenen Sprache zuerkannt. Außerdem wurde das Recht von Minderheiten auf Errichtung von gesellschaftlichen und kulturellen Einrichtungen sowie von Schulen, die aus öffentlichen Budgetmitteln finanziert werden, festgelegt. Im Staatsvertrag 1955 wurden diese Minderheitenrechte bestätigt. Artikel 1 des Volksgruppengesetzes 1976 § 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten. (2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. (3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. […] M3: Volksgruppengesetz 1976 (RIS). Der lange Weg zur Umsetzung des Minderheitenschutzes Manche der in den Staatsverträgen von 1919 und 1955 zugesicherten Rechte wurden erst Jahrzehnte später umgesetzt. 1955 wurden für Gebiete mit kroatischem oder slowenischem Bevölkerungsanteil in Kärnten, dem Burgenland und der Steiermark zweisprachige topografische Bezeichnungen auf Ortstafeln und Wegweisern festgelegt. Allerdings wurde nicht vorgegeben, ab welchem Minderheitenanteil dies zu geschehen hatte. 1972 beschloss die SPÖ-Mehrheit im Nationalrat die Aufstellung von zweisprachigen Tafeln in jenen Orten Kärntens, in denen die slowenische Minderheit mindestens 20 Prozent der Gesamtbevölkerung bildete. Die Aufstellung wurde jedoch abgebrochen, da sich als „heimattreu“ bezeichnende Kärntner die Tafeln gleich wieder abmontierten bzw. demolierten. Die innenpolitische Auseinandersetzung um die Aufstellung dauerte bis 2011 an. Sie endete mit einer Einigung zur Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln in Kärntner Ortschaften, wenn der Anteil der slowenischen Minderheit bei mindestens 17,5 Prozent lag. M4: Gert Eggenberger: Demolierung von zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten. Fotografie, 1972 Seit 2000 gibt es auch im Burgenland zweisprachige Ortstafeln mit dem Zusatz der kroatischen oder ungarischen Ortsnamen. 1976 wurden mit dem sogenannten Volksgruppengesetz beratende Volksgruppenbeiräte im Bundeskanzleramt eingerichtet, darüber hinaus wurde die ungarische Minderheit im Burgenland anerkannt. 1984 wurde die erste ungarische Radiosendung im Burgenland ausgestrahlt. 1992 erlangten auch die Wiener Ungarn und Slowaken Anerkennung als Minderheit und im Jahr darauf auch die Volksgruppe der Roma als Oberbegriff für alle Roma- und Sintigruppen. Jetzt bist du dran: 1. Roma und Sinti waren um 1900 eine stark diskriminierte Bevölkerungsgruppe. Diskutiere anhand von M1 mögliche Gründe für die Faszination, die diese Gruppen auf die bürgerliche Gesellschaft ausübten. 2. Dekonstruiere die von der Autorin in M2 hervorgehobenen „Spuren des Tschechischen“. 3. Arbeite anhand von M3, M4 und des Autorentextes die einzelnen Standpunkte (Perspektivität) der beteiligten Akteure (Staat, Minderheit, Mehrheit) im „Kärntner Ortstafelstreit“ heraus. 4. Reflektiere anhand der obigen Anleitung die Handlungsspielräume von Volksgruppen nach dem Volksgruppengesetz (M3). Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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