30 KOMPETENZTRAINING Perspektivität, Intention und Bewertungen in Darstellungen der Vergangenheit feststellen sowie deren Entstehungskontext berücksichtigen Eine historische Darstellung ist ein Narrativ, das heißt eine sinnstiftende und Orientierung gebende gemeinsame Erzählung, über historische Ereignisse oder Personen. Sie beruht auf Quellen, ist aber nicht immer objektiv, sondern spiegelt die Wahrnehmung des Urhebers/der Urheberin und auch den Zeitgeist ihrer Entstehung wider. Perspektivität und Entstehungskontext berücksichtigen – so gehst du vor: − Überprüfe den Aufbau der Darstellung. − Arbeite die Motivation und die Sichtweise der Autorin oder des Autors aus der Darstellung heraus. − Setze die Darstellung in den Kontext ihrer Entstehungszeit und stelle sie der damals herrschenden allgemeinen Gesinnung und geistigen Haltung gegenüber. − Vergleiche sie mit der heutigen Sichtweise. Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs Artikel I (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht erhalten und verteidigen. (2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen. M2: BGBl. Nr. 211/1955 Die Phase der Konsolidierung (Festigung) Die erste Phase der österreichischen Neutralität – zwischen 1955 und 1970 – ist durch eine engagierte Neutralitätspolitik gekennzeichnet. In dieser Phase tritt Österreich internationalen Organisationen wie der UNO und der EFTA bei. Der Völkerrechtler Alfred Verdroß zu der Vereinbarkeit der Neutralität mit der Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen (1977) Eine andere Frage ist es, ob nach der Satzung der Vereinten Nationen auch eine dauernde Neutralität eines Staates möglich ist. In dieser Richtung sei zunächst darauf hingewiesen, daß die Vereinten Nationen die Republik Österreich am 14. Dezember 1955 als Mitglied aufgenommen haben, obgleich dieser Staat kurz vorher von allen westlichen Großmächten und der Sowjetunion sowie von 2.9 Sichtweisen in Darstellungen der Vergangenheit im Kontext ihrer Entstehung betrachten: Neutralitätsverständnis im Wandel Die Sichtweise auf die Neutralität Österreichs wandelte sich seit der Einführung 1955 durch die geänderten weltpolitischen Rahmenbedingungen. Die folgenden Darstellungen geben punktuelle Einblicke in die Bedeutung der Neutralität aus österreichischer Sicht. Die Anfänge der Neutralität Die Schweiz und Schweden wurden mit dem Wiener Kongress 1814/15 die ersten neutralen Staaten Europas. Die Schweiz übt nach wie vor eine dauernde Neutralität aus, Schweden beendete diese 2002. Völkerrechtlich festgelegt wurden die Rechte und Pflichten von neutralen Staaten erstmals im 5. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1907. Rechte und Pflichten der neutralen Mächte (1907) Artikel 1: Das Gebiet der neutralen Mächte ist unverletzlich. Artikel 2: Es ist den Kriegführenden untersagt, Truppen oder Munitions- oder Verpflegskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht durchzuführen. […] Artikel 10: Die Tatsache, daß eine neutrale Macht eine Verletzung ihrer Neutralität selbst mit Gewalt zurückweist, kann nicht als eine feindliche Handlung angesehen werden. M1: RGBl. Nr. 181/1913 Die Neutralität als Bundesverfassungsgesetz Die Bereitschaft Österreichs, seine Neutralität gesetzlich zu verankern, war eine Grundvoraussetzung für den Staatsvertrag 1955 (s. S. 17). Am 26. Oktober 1955 beschloss der Nationalrat die immerwährende Neutralität Österreichs als Verfassungsgesetz. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
RkJQdWJsaXNoZXIy MTA2NTcyMQ==