34 3.2 Die österreichische Bundesverfassung Die Verfassung bildet die Grundlage eines Staates. In ihr sind die Staatsform (z. B. Republik), der Aufbau des Staates, die Staatsorgane und deren Aufgaben sowie die Stellung und Rechte der Bürgerinnen und Bürger festgeschrieben. Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde 1920 beschlossen, 1929 umfassend reformiert und seitdem mehrfach novelliert (s. Alles Geschichte! 6, S. 35). Hans Kelsen: Architekt der Verfassung Anfang Mai 1919 wurde der parteiunabhängige Professor für Staats- und Verwaltungsrecht und spätere Richter des Verfassungsgerichtshofs Hans Kelsen vom Staatskanzler Karl Renner beauftragt, gemeinsam mit der Verfassungsabteilung der Staatskanzlei einen Entwurf für eine Verfassung zu erstellen. Da sich die Parteien in der konstituierenden Nationalversammlung nicht auf einen Gesetzestext einigen konnten, suchte man einen Kompromiss: Wenn über Bestimmungen keine Einigung erzielt werden konnte, wurden die Gesetze der Monarchie vorläufig beibehalten. Der überarbeitete Verfassungsentwurf wurde schließlich von der Nationalversammlung angenommen und als Gesetz vom 1. Oktober 1920 kundgemacht, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wurde. Der Rechtshistoriker Thomas Olechowski zum Verdienst Kelsens (2022) Er wurde, vor allem in nichtjuristischen Kreisen, als „Vater der Bundesverfassung“ angesehen […] Schon bei anderer Gelegenheit habe ich Kelsens Funktion bei der Entstehung der Bundesverfassung mit der eines Architekten verglichen, der von seinem Bauherrn nur vage Vorgaben erhält und nun die Aufgabe hat, konkrete Pläne zu zeichnen, die allen rechtlichen, technischen und ästhetischen Anforderungen genügen müssen. Dabei musste er M1: Ferdinand Welz: Die Büste von Hans Kelsen im Arkadenhof der Universität Wien, enthüllt 1984. In den Gängen werden bedeutende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Wien geehrt. Fotografie von Robert Newald, 2010 sich immer dem Willen seines „Bauherren“, d. h. der Politiker verschiedener Couleurs beugen und von ihm ausgearbeitete „Baupläne“, d. h. Textentwürfe wieder verwerfen, und doch floss viel von Kelsens eigenen demokratietheoretischen und rechtstheoretischen Vorstellungen in den endgültigen Verfassungstext ein, sodass dieser bis heute den Geist Kelsens „atmet“. Auch war es an Kelsen, […] die Verfassungsgerichtsbarkeit theoretisch zu untermauern und nicht zuletzt […] den Wert der Demokratie auch in verfassungspolitisch schwierigen Zeiten zu betonen. Und dafür gebührt ihm bis heute Anerkennung. M2: Olechowski: Hans Kelsen und die Bundesverfassung. In: Austrian Law Journal 3/2022 S. 37–38. Der Aufbau des Bundes-Verfassungsgesetzes Die Verfassung der Republik Österreich enthält keine feierliche Eingangsformel (Präambel) wie z.B. die amerikanische Verfassung, da sie laut Kelsen wegen der fehlenden Aufnahme der Grund- und Freiheitsrechte keine vollständige Verfassungsurkunde darstellte und da über den Wortlaut keine Einigung erzielt werden konnte. Nicht beschlossene feierliche Eingangsformel aus einem Vorentwurf der Verfassung (1919/20) Kraft des Selbstbestimmungsrechtes des deutschen Volkes und seiner geschichtlich gewordenen Glieder und mit feierlicher Verwahrung gegen jede zeitliche Schranke, die der Ausübung dieses unveräußerlichen Rechtes gesetzt ist, vereinigen sich die selbstständigen Länder der Republik Österreich zu einem freien Bundesstaat unter dieser Verfassung. M3: Kelsen: Die österreichische Bundesverfassung. 1923, S. 63. Da keine von allen Parteien akzeptierte Formulierung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gefunden werden konnte, wurde das „Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder vom 21. Dezember 1867“ übernommen. Die 152 Artikel des B-VG gliedern sich in sieben Hauptstücke: 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Gesetzgebung des Bundes 3. Vollziehung des Bundes 4. Gesetzgebung und Vollziehung der Länder 5. Rechnungskontrolle des Bundes 6. Garantien der Verfassung und Verwaltung 7. Schlussbestimmungen Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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