Alles Geschichte! 8, Schulbuch

35 Die grundlegenden Feststellungen über die Staats- und Regierungsform werden als Grundprinzipien der Verfassung bezeichnet: • Demokratisches Prinzip: Das wahlberechtigte Volk hat freie Teilnahme an der politischen Willensbildung. (Artikel 1 B-VG) • Republikanisches Prinzip: Das Staatsoberhaupt wird auf eine zeitlich begrenzte Dauer gewählt. (Artikel 1 B-VG) • Bundesstaatliches Prinzip: Neun selbstständige Bundesländer bilden zusammen den Bundesstaat Österreich. (Artikel 2 B-VG) • Rechtsstaatliches Prinzip: Der Staat, seine Amtsträger/innen und die Verwaltung können nur auf der Grundlage rechtlicher Regeln agieren. Dieses Prinzip verteilt sich über die gesamte Verfassung und beinhaltet auch die Gewaltentrennung. (Artikel 18 B-VG) Abgelehnter Textvorschlag vom Vorsitzenden des Konvents, Franz Fiedler, eingebracht am 12. Jänner 2005 Wir, die Bürgerinnen und Bürger Österreichs in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, geben uns in freier Selbstbestimmung und kraft unserer verfassungsgebenden Gewalt als Fundament für die demokratische Regierungsform, die Rechtsstaatlichkeit und die Bundesstaatlichkeit unserer Republik diese BUNDESVERFASSUNG. M5: Österreich-Konvent: Endbericht, Entwurf des Vorsitzenden für eine Bundesverfassung, 2005, S. 19. Jetzt bist du dran: 1. Bewerte anhand von M1 und M2 die Bedeutung des Werks von Hans Kelsen für die Republik Österreich. 2. Analysiere die Formulierung in M3 und stelle sie in den historischen Kontext. 3. Ordne in der Grafik M4 die Bereiche der vier Grundprinzipien der Verfassung zu. 4. Erörtere den Sinn einer Zweidrittelmehrheit für Abänderungen von Verfassungsgesetzen. 5. Diskutiere die Formulierung von M5 auf ihre Allgemeingültigkeit. Welche Grundsätze der Verfassung sind enthalten? Reformen des Bundes-Verfassungsgesetzes Eine größere Änderung des B-VG erfolgte 1929. Diese betraf unter anderem die Wahl und die Rolle des Bundespräsidenten. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin wird, statt von der Bundesversammlung gewählt zu werden, nun direkt von den Wahlberechtigten gewählt. Tatsächlich erfolgte die erste direkte Wahl des Bundespräsidenten erst 1951, und zwar aufgrund außergewöhnlicher Umstände in den Wahljahren 1931 und 1945. Neue Aufgaben für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin sind die Ernennung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin und der Bundesminister/innen sowie die Auflösung des Nationalrates nach Vorschlag der Bundesregierung. Über 130-mal wurde das B-VG 1920 in der Fassung von 1929 an neue Gegebenheiten angepasst und erweitert. Etwa 1200 Gesetze im Verfassungsrang (BVG) ergänzen heute das B-VG. Gesetze im Verfassungsrang benötigen eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, wobei mindestens 50 % der Abgeordneten anwesend sein müssen. Für eine Gesamtänderung des B-VG ist neben der Zweidrittelmehrheit zusätzlich eine Volksabstimmung erforderlich (z. B. beim EU-Beitritt Österreichs 1994). Zwischen 2003 und 2005 wurde der bislang größte Versuch einer Verfassungsreform unternommen. Der sogenannte Österreich-Konvent (Vertreter/innen aus Politik, der Volksanwaltschaft und der Sozialpartner sowie unabhängige Verfassungsexperten und Verfassungsexpertinnen) sollte das geltende Verfassungsrecht analysieren und Reformvorschläge ausarbeiten. Letztendlich wurden jedoch nur wenige Vorschläge umgesetzt. Der Österreich-Konvent stellte fest, dass die gegenwärtige Struktur des B-VG nicht zu vereinfachen ist. Wählerinnen und Wähler Legislative Bundesrat Nationalrat Bundesversammlung Bundesgesetzgebung Landesgesetzgebung Landtage Exekutive Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident Bundesregierung Verfassungsgerichtshof überwacht u.a. Verfassungsgesetzmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen, Beachtung der Grundrechte Gerichte 1. und 2. Instanz Verwaltungsgerichtshof Oberster Gerichtshof Judikative Wahl (bis 1929) entsendet Mitglieder Landtagswahl rechtlich verantwortlich ernennt verantwortlich Kontrolle wählen ▪ Nationalratswahl ▪ Volksabstimmung ▪ Volksbegehren ▪ Geschworene ▪ Schöffinnen und Schöffen Laiengerichtsbarkeit M4: Die Gewaltentrennung soll die gegenseitige Kontrolle sicherstellen: Die Gerichte (Judikative) entscheiden nicht nur in Straffällen und Rechtsangelegenheiten der Bürger/innen. Sie entscheiden auch, ob die Gesetze nicht gegen die Verfassung verstoßen. Das Parlament (Legislative) kontrolliert die Arbeit der Regierung (Exekutive). Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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