Alles Geschichte! 8, Schulbuch

37 Das Parlament Die Aufgaben des Parlaments sind in der Bundesverfassung (s. S. 34) geregelt. Dazu gehören unter anderem die Gesetzgebung (Initiieren, Beraten und Beschließen von Gesetzesentwürfen) und die Kontrolle der Arbeit der Bundesregierung. Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Nationalrat und dem Bundesrat. Nationalrat Die Abgeordneten des Nationalrats (NR) werden alle 5 Jahre vom Volk gewählt. Die 183 Mandate werden verhältnismäßig nach den erhaltenen Stimmen der gewählten Parteien vergeben. Die wahlwerbenden Parteien bilden einen Nationalratsklub. Fraktion Abgeordnete eines Parlaments können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Im österreichischen Nationalrat werden diese Klubs genannt. Zu Beginn der Legislaturperiode werden aus und von den Mitgliedern des NR das Präsidium, bestehend aus einer NR-Präsidentin/einem NR-Präsidenten und zwei Stellvertretungen, gewählt. Zu deren Aufgaben zählen die Geschäftsleitung, des NR und die Erstellung des Budgetvoranschlags für den NR. Die NR-Präsidentin/der NR-Präsident oder die Stellvertreter/innen berufen abwechselnd die Nationalratssitzungen ein und führen dabei den Vorsitz. Bundesrat Die Mitglieder des Bundesrats (BR) werden vom Landtag entsendet, auch hier gilt das Verhältniswahlrecht. Die verschiedenen Parteien schließen sich zu Bundesratsfraktionen zusammen. Die Anzahl der Mitglieder des Bundesrats hängt von der Anzahl der im Bundesland lebenden österreichischen Staatsbürger/innen ab. Die Berechnung der Mandate erfolgt alle 10 Jahre, weshalb die Gesamtzahl der Mitglieder des Bundesrats variieren kann. Das Bundesland mit der größten Zahl an Staatsbürgern/innen stellt 12 Bundesräte. Das halbjährlich wechselnde Präsidium des Bundesrats bilden eine Präsidentin/ein Präsident und zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Der BR hat die Möglichkeit, schriftliche, mündliche und dringliche Anfragen einzubringen und Entschließungen (Wünsche über die Ausübung der Vollziehung) an die Bundesregierung zu richten. Im Gegensatz zum Nationalrat kann der Bundesrat weder Untersuchungsausschüsse einsetzen noch hat er Rechte im Bereich der Budgetkontrolle. Er kann auch nicht der Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern das Misstrauen aussprechen. Der Journalist Johannes Greß über den Bundesrat (2023) Die zentrale Aufgabe der Bundesratsabgeordneten ist die Vertretung der Länderinteressen bei der Gesetzgebung des Bundes. Der Bundesrat hat hierbei ein sogenanntes suspensives Vetorecht, das heißt, er kann Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates durch einen Einspruch zwar aufschieben, jedoch nicht verhindern. […] Durch einen sogenannten Beharrungsbeschluss kann der Nationalrat durch eine Wiederholung des Beschlusses das Veto des Bundesrates umgehen. Dieses Machtungleichgewicht zwischen National- und Bundesrat ist immer wieder Gegenstand von Kritik, […]. Kritiker/innen fordern daher regelmäßig die Ausweitung der Kompetenzen des Bundesrats – oder dessen Abschaffung. M2: Online auf: https://www.news.at/politik/bundesrat (7.9.2024). Das Öffentlichkeitsprinzip Die Öffentlichkeit von Sitzungen dient als Verbindung zwischen Mandatarinnen/Mandataren und den Wählerinnen und Wählern. Die gewählte Vertretung wird damit beglaubigt, kann damit aber auch kontrolliert werden. Alle Sitzungsprotokolle von NR und BR werden veröffentlicht, Debatten im Parlament werden live übertragen und sind auf der Website des Parlaments auch im Nachhinein abrufbar. Außerdem können Nationalrats- und Bundesratssitzungen persönlich im Parlament verfolgt werden, von einer eigenen Galerie aus. Nur Sitzungen der Ausschüsse von NR und BR sind nicht öffentlich. M3: Tobias Steinmaurer: Blick in den Plenarsaal des österreichischen Parlaments in Wien. Unten tagen die Abgeordneten, oben befindet sich die Besucher/innengalerie. Fotografie, 25.10.2023 Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin Das gewählte Staatsoberhaupt der Republik Österreich wird Bundespräsident/in genannt. Dieses Amt darf maximal zwei Amtsperioden lang von der gleichen Person ausgeführt werden. Die Wahl findet alle 6 Jahre statt. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin darf kein Mitglied des Nationalrats oder des Bundesrats sein. Viele bisherige Bundespräsidenten stellten auch ihre Parteimitgliedschaft während ihrer Amtszeit ruhend. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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